- Von Redaktion
- 31.10.2016 um 10:35
„Der Referentenentwurf ist unzureichend. Er schützt das Provisionsgeschäft von Banken und Sparkassen. Verbraucher können nicht einmal erkennen, wo sie eine unabhängige Beratung bekommen und wo Provisionen oder Margen die Empfehlung eines Anlageprodukts beeinflussen“, sagt Dorothea Mohn, Finanzexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Mohn kritisiert, dass Finanzinstitute Margen bei Festpreisgeschäften nicht offenlegen müssen. Durch diese Margen hätten sie aber einen Anreiz, Verbrauchern zu bestimmten Produkt zu raten. Die Verbraucherschützer fordern daher, dass das neue Finanzmarktnovellierungsgesetz II festlegt, dass Banken Gewinnmargen genau wie Provisionen offengelegen müssen.
Unabhängige Beratung nicht benachteiligen
Laut EU-Finanzmarktrichtlinie muss Beratung, die als unabhängig beworben wird, provisionsfrei erfolgen. Der Gesetzentwurf definiert diese unabhängige Beratung als Honorar-Anlageberatung. Damit schaffe er Wettbewerbshindernisse zu Gunsten der Provisionsberatung, findet der VZBV. „Unabhängige Beratung muss unabhängige Beratung heißen – nicht Honorarberatung. Hier werden statt dem Nutzen für Verbraucher die Kosten in den Vordergrund gestellt. Andersherum muss im Namen von Provisionsberatungen erkennbar sein, dass eine unabhängige Beratung nicht gesetzlich gewährleistet ist“, so die Forderung der Verbraucherschützer
Sicherheit bei Falschberatungen gewährleisten
Der Referentenentwurf gehe auch nicht ausreichend auf die Schwächen von Beratungsprotokollen ein. Diese werden künftig durch EU-weit geltende Geeignetheitserklärungen abgelöst. Um die Schwächen der bisherigen Beratungsprotokolle zu beheben, müssten die neuen Erklärungen stärker als bisher vorgesehen standardisiert werden.
Hintergrund: Mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz II setzt die Bundesregierung die EU-Finanzmarktrichtlinie vom 15. Mai 2014 um. Die Richtlinie enthält unter anderem Regelungen zur Anlageberatung gegenüber Verbrauchern.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren