- Von Redaktion
- 12.10.2016 um 17:51
Der Bund der Versicherten hat die häufigsten Irrtümer in Bezug auf die Kfz-Versicherung zusammengetragen und räumt dabei mit vielen Halbwahrheiten auf. Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:
Tricksen bei der Kilometerangabe nicht zu empfehlen
Mogeln bei der angegebenen Jahreslaufleistung kann sich rächen: Denn die meisten Verträge verlangen vom Fahrzeughalter, dass er den Versicherer informiert, wenn die angegebene Jahreskilometerpauschale überschritten wird. Der Versicherer könne dann rückwirkend den tatsächlichen Beitrag als Nachzahlung fordern, erklärt der BdV. Kann der Versicherer nachweisen, dass sein Kunde vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, ist laut den Verbraucherschützern sogar „eine Vertragsstrafe in Höhe des tatsächlichen Jahresbeitrages möglich“.
Rabattschutz und Schadenfreiheitsrabatt sind nicht sicher
Ein Rabattschutz bewahrt Versicherte normalerweise davor, dass sie sich nach einem belastenden Schaden im folgenden Kalenderjahr in einer schlechteren Schadensfreiheitsklasse wiederfinden. Kommt es allerdings zu einem Anbieterwechsel, bestätigt der neue Versicherer nur den Schadenfreiheitsrabatt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde. Es kommt also zu einer verspäteten Rückstufung.
Ebenfalls gilt, dass der neue Versicherer seinem Kunden nicht immer den bisherigen Schadenfreiheitsrabatt garantiert. Beispiel: Eine Sondereinstufung für einen Zweitwagen teilt der alte Versicherer dem neuen Anbieter laut BdV gar nicht erst mit. Daraus folgt: Versicherungsnehmer können nur den tatsächlich erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt beanspruchen.
Kein Freifahrtschein für Dauerrempler
Wenn es bei einem Versicherten immer wieder mal kracht, sollte sich dieser trotz Versicherungsschutz nicht in Sicherheit wiegen. Der Versicherer schaut sich seine schadenauffälligen Kunden nämlich stets genauer an – davor schützt auch ein regelmäßiger und störungsfreier Prämienfluss nicht. Im schlimmsten Fall droht bei einer hohen Schadenhäufigkeit eine sogenannte Sanierung. Das bedeutet, dass sich Versicherer schadenträchtigen Kunden kündigen.
Dabei weist der BdV darauf hin, dass eine Kündigung nach einem Schaden stets von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden kann, somit auch vom Versicherungsnehmer. Dabei muss die Kündigung „innerhalb eines Monats nach Schadenschlussmeldung“ erklärt werden.
Zudem haben die Verbraucherschützer noch diese tröstliche Botschaft für „Problem-Kunden“: Da die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, muss ein anderer Kfz-Versicherer seinem neuen Kunden zumindest eine gesetzliche Mindestdeckungssumme einräumen. Doch die Solidarität für „verhaltensauffällige“ Fahrer findet ihr Ende in der Kaskoversicherung: Hier besteht für Versicherer kein Annahmezwang.
Weitere Irrtümer sowie Tipps und Ratschläge zum Download finden Sie hier.
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