- Von Redaktion
- 19.08.2016 um 09:48
Derzeit macht ein Urteil die Runde. Ein Vater hatte in der verschlossenen Schublade seines Arbeitszimmers ein Feuerzeug aufbewahrt. Der achtjährige Sohn verschaffte sich Zugang zu dieser Schublade, und setzte mit dem Feuerzeug die Wohnung in Brand.
Der Versicherer kürzte daraufhin die Leistung – der Vater habe sich grob fahrlässig verhalten. Der Fall landete vor Gericht und das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg urteilte, dass eine 25-prozentige Leistungskürzung wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Vaters gerechtfertigt sei (Aktenzeichen 8 U 16688/15).
Dieser Mann hat sich mit Sicherheit keine Gedanken darüber gemacht, dass dieses Feuerzeug in die Hände seines Sohnes fallen könnte, schließlich war¬ die Schublade verschlossen. Im Alltag liegen sicherlich viele Feuerzeuge und Streichhölzer offen herum, die für jedermann zugänglich sind – und damit besteht auch die Gefahr, dass diese in Kinderhände geraten.
Und es gibt noch weitere Urteile in diese Richtung. So hat das OLG Göttingen am 17. September 2015 entschieden, dass eine unbeaufsichtigte Fritteuse auf dem Herd – der Versicherungsnehmer hatte mal eben die Toilette aufgesucht – ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt. Der Versicherer konnte die Leistung um 40 Prozent kürzen.
Das alles sind ganz normale Alltagssituationen und keiner kann sich davon freisprechen, dass ihm das nicht passieren könnte.
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