Ein Hochzeitspaar inklusive Baby aus Stroh: Ein Brautvater aus Klein Lobke in der Nähe von Hannover hat die Kunstwerke für seine Tochter und ihre Familie geschaffen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 09.08.2016 um 08:14
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Der Bezugsberechtigte gehört zu einem Versicherungsvertrag wie das Amen zur Kirche. Schließlich wird damit geregelt, wer im Versicherungsfall das Geld bekommt. Aber: Häufig passieren hier Fehler, die ärgerliche Folgen haben können.

Das Bezugsrecht definiert, wer im Versicherungsfall die Leistung von der Versicherung bekommt. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Person klar festgelegt ist. Doch gerade hier passieren immer wieder Fehler, meint Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

„Es reicht schon eine ungenaue Formulierung wie zum Beispiel ‚die gesetzlichen Erben‘ oder der Verweis auf ein Testament“, sagt Zunk. „Das kann dann den Versicherer dazu veranlassen, auf eine Entscheidung eines Nachlassgerichtes zu warten, ehe er die Leistung ausgezahlt.“

Immer wieder komme es auch vor, dass jemand einen neuen Partner hat oder zum zweiten Mal heiratet. Kann dann der Bezugsberechtigte einfach so geändert werden? Das komme darauf an, meint Zunk. „Es gibt ein widerrufliches und ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Letzteres kann nur mit Zustimmung Ihres Ex-Partners geändert werden“, so der Experte. Eine Bezugsrechtserklärung werde außerdem nur gültig, wenn der Versicherer sie vor Eintritt des Versicherungsfalls bekommen habe.

Wenn die Ex das Geld bekommt

Was aber, wenn man vergessen hat, etwa den neuen Ehepartner als Bezugsberechtigten aufzustellen? „Das kommt leider immer wieder vor“, meint Zunk. „Aber ohne eine entsprechende Mitteilung an den Versicherer ändert am ursprünglich erteilten Recht nichts.“ Heißt: Der oder die Ex bekommt dann das Geld.

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Und wie ist es mit der Steuer – müssen die Bezugsberechtigen einen Teil der Leistung aus der Lebensversicherung an den Fiskus abdrücken? Zunk: „Der Bezugsberechtigte erhält die Todesfall-Leistung aus der Versicherung aufgrund eines zu seinen Gunsten verfügten Bezugsrechts. Diese Leistung ist einkommensteuerfrei.“ An der Stelle immerhin Entwarnung – aber nur teilweise, denn Erbschaftsteuer fällt schon an.

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