- Von Redaktion
- 04.08.2016 um 11:41
Die im Juli erschienene App Pokémon Go erlangte binnen kürzester Zeit internationale Berühmtheit. Alt und Jung begeistern sich an der Jagd nach Pikachu und Co. Hierbei gelte es aber auch, auf seine Umgebung zu achten, um keinen zu gefährden, sagt Mathias Zunk, Versicherungskenner beim Branchenverband GDV. Aber nicht immer nehmen sich die Spieler dies zu Herzen.
Man führe sich folgende Situation vor Augen: Der zu fangende Pokémon ist zwei Meter entfernt, jetzt aber schnell. Der Spieler merkt dabei nicht, dass er gerade über eine rote Ampel läuft. Die Folge ist ein Bußgeld von 5 Euro. In die gleiche Kategorie gehören auch Vergehen wie das Überklettern von Absperrungen oder das Blockieren des Verkehrsflusses durch das Betreten der Fahrbahn.
In Berlin wurde zudem ein Fahrradfahrer von der Polizei angehalten, weil er Pokémon Go spielte. Von ihm wurde ein Bußgeld von 25 Euro verlangt. Bei Autofahrern kann sich dies auf 60 Euro erhöhen, und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Verursacht man einen größeren Schaden, kommen verschiedene Versicherungspolicen ins Spiel. So springt etwa die Privathaftversicherung ein, wenn man anderen aus Versehen einen Schaden zufügt. Das heißt, wenn der Spieler zum Beispiel so vertieft war, dass er Nachbars Blumen unter seinen Füßen gar nicht bemerkte.
Bei einer privaten Unfallversicherung hingegen spielt es keine Rolle, ob der Betroffene leichtsinnig gehandelt hat oder nicht. Wenn also ein Unfall beim Pokémon-Spielen passiert, ist man in der Regel abgesichert.
Wenn ein Pokémon-spielender Autofahrer einen Fußgänger verletzt, entschädigt die Versicherung. Zunk: „Die KfZ-Haftpflichtversicherung kommt auch dann für Schäden an Dritten auf, die bei einem Verkehrsunfall entstehen, wenn der Fahrer das Handy genutzt hat. Anders als beim Fahren unter Alkoholeinfluss, kann die Haftpflichtversicherung in diesem Fall den Versicherungsnehmer auch nicht in Regress nehmen.“
Wird dem Fahrer aber grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, hat das für seinen Vollkasko-Schutz Folgen. Er entfällt dann nämlich möglicherweise.
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