- Von Redaktion
- 04.08.2016 um 08:26
Was war geschehen?
Ein Versicherer fordert von einem Versicherungsvertreter rund 7.000 Euro zurück. Im Schreiben spricht er dabei von „Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen gemäß Paragraf 87a Absatz 2 HGB gemäß Kontoauszug Buchungsnoten vom 20. Dezember 2012: 7.046,82 Euro“.
Von diesem Kontoauszug ist im Brief aber nichts zu sehen. Der Vertreter seiht daraufhin keinen schlüssigen Rückforderungsanspruch gegeben. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Meiningen schließt sich der Meinung des Vertreters an (Aktenzeichen: (378) 1 O 936/14). Will ein Versicherer Provisionen zurückfordern, muss er folgende Fragen beantworten:
– Wann hat der Vertreter welche Versicherung vermittelt?
– Wann hat der Versicherer dem Vertreter hierfür eine Provision gutgeschrieben, in welcher Provisionsabrechnung ist das zu finden und in welcher Höhe wurde die Provision ausbezahlt?
– Wie lange läuft die Provisionshaftungszeit und wann und wo haben die Parteien dies vereinbart?
– Wie hoch ist eine einbehaltene Stornoreserve?
– Wann und warum wurde der Versicherungsvertrag storniert?
– Wann erfuhr der Versicherer hiervon?
– Welche Nachbearbeitungen hat der Versicherer unternommen oder durchführen lassen?
– Wie errechnet sich die zurückzufordernde Provision und in welcher Höhe ist diese bis zum Datum der Stornierung schon verdient worden.
All diese Informationen fanden sich in dem Schreiben des Versicherers nicht, berichtet das IWW Institut.
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