Skultpur der Justitia. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 28.06.2016 um 09:18
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Eine private Leibrentenversicherung kann als Vermögen gelten und deshalb einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) ausschließen. Auch wenn sich der Vertrag noch in der Ansparphase befindet.

Ein 31-Jähriger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Mann wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Wie der IT-Dienstleister Datev.de berichtet, wies das Sozialgericht Mainz die anschließende Klage des arbeitslosen Absolventen ab (Aktenzeichen: S 8 AS 114/15).

Die Begründung des Gerichts lautete, dass der Mann über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung verfüge. Deren monatliche Beiträge wurden von seinen Eltern getragen, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

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Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht abgewiesen. Der Rückkaufswert der Versicherung liege über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Und es bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern hätte den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

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