- Von Redaktion
- 12.05.2016 um 10:40
Was war geschehen?
Ein Münchner unterzieht sich einer Knie-OP in einer renommierten Privatklinik. Seine Versicherung verlangt allerdings trotz Absicherung von Privatklinik, freier Arztwahl und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, dass er 2.800 Euro selbst zahlen soll.
Der Grund: Nach deutschem Recht sind nur Klinik- und ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerbefreit, die von „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ erbracht werden. Nur in Ausnahmefällen soll das nach Spezialregelungen des Sozialgesetzbuchs V (Paragraf 108) auch für Privatkliniken gelten.
Laut Europäischem Gerichtshof ist diese Praxis aber europarechtswidrig: Die Steuerbefreiung müsse für sämtliche Privatkliniken gelten. Aus Sicht der Versicherung hätte der Kunde das wissen müssen und keine Klinik wählen dürfen, die nicht gegen den deutschen Fiskus diese Steuerbefreiung erstritten habe, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Daher soll der Patient die Umsatzsteuer selbst tragen.
Die Versicherung bringt außerdem vor, dass die erbrachte Leistung „nicht erstattungsfähig“ sei, weil die in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte „weder Beleg- noch Wahlärzte“ seien.
Das Urteil
Das Münchner Amtsgericht hat dem Kunden Recht gegeben. Die Gemeinschaftspraxis falle unter die vertraglich zugesicherte freie Arztwahl. Die Umsatzsteuerfrage müssten grundsätzlich erstmal Finanzamt und Finanzgerichte entscheiden. Die Umsatzsteuer sei daher Teil der vereinbarten und angemessenen Vergütung und müsse erstattet werden. Das Urteil (Aktenzeichen: 158 C 23289/15) ist noch nicht rechtskräftig.
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