Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 27.04.2016 um 18:16
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Kaum ein Thema erhält so viel Aufmerksamkeit wie die Möglichkeiten zum Wechsel des Tarifs in der privaten Krankenversicherung (PKV). Immer gleich lautet die Anschuldigung von Versicherten, Versicherer würden ein solches Anliegen behindern und verzögern. Nun musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer besonderen Variante dieses Vorwurfs befassen.

Was war geschehen?

Geklagt hatte einen Frau, die in einen anderen Tarif wechseln wollte. Dessen Leistungsumfang umfassten auch Leistungen für Sehhilfen und Zahnersatz, die zuvor nicht versichert waren. Der Versicherer verlangte daraufhin einen Verzicht der Versicherten auf diese Leistungen oder ersatzweise die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 130 Euro pro Monat. Dies erschien der Versicherungsnehmerin zu viel und sie erhob Klage.

Das Urteil

Nun urteilte der Bundesgerichtshof. Recht bekam der Versicherer. In der Begründung zum Urteil (Aktenzeichen IV ZR 393/15) heißt es, der Versicherer handele bei der Beanspruchung von Mehrleistungen in Übereinstimmung mit geltendem Recht.
Wer zusätzliche Leistungen beanspruchen möchte, kann dies nicht unter Rückgriff auf das Recht zum Tarifwechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung tun. Dem Versicherer steht es frei, einen Ausschluss für Mehrleistungen zu vereinbaren oder einen Zusatzbeitrag zu verlangen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content