- Von Redaktion
- 27.04.2016 um 10:56
Vor der Frage freiwilliger Beiträge stellt der Gesetzgeber die Entscheidung, ob der Gewerbetreibende eine echte Selbstständigkeit betreibt. Diese zeichnet sich durch eine freie Zeiteinteilung und fehlendes Weisungsrecht seitens des Auftraggebers aus. Sobald eine genaue Vorgabe zum Ort oder der Art und Weise oder der Zeit, in welcher die Arbeit zu erfolgen hat, vorliegen, handelt es sich um ein abhängiges Verhältnis und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung. Damit besteht die Pflicht Sozialabgaben wie beispielsweise auch der Rentenversicherung abzuführen.
Wer selbstständig ist, hat die Möglichkeit, zum Pflichtversicherten auf Antrag zu werden. Hierbei handelt es sich um eine Formalie, die erst mit dem Ende der selbstständigen Tätigkeit ausläuft. Eine andere Möglichkeit zur Kündigung dieses Vertragsverhältnisses gibt es nicht. Deshalb sollten sich Selbstständige diesen Schritt gut überlegen.
Er lohnt sich besonders für all jene, die ihre Ansprüche absichern wollen oder ihre Mindestzeiten, die für die Beantragung einer Rente erfüllt sein müssen, nicht erbracht haben. Dies gilt beispielsweise auch für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Wer sich dazu entschließt, kann den Beitrag zwischen 84,15 Euro und 1.159,40 Euro frei wählen. Je nach Höhe des Beitrags richtet sich dann auch der Betrag, der als Rente später ausgezahlt wird.
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