- Von Redaktion
- 20.04.2016 um 18:01
Im Internet ist zu lesen und wird ähnlich auch anderweitig kolportiert:
„Erstmals führt die IDD strenge Sanktionsmechanismen ein. Neben der Unterlassens-Anordnung, dem zeitweiligen Berufsverbot und dem Erlaubnis-Widerruf regelt Artikel 33 Absatz 2 IDD für den Fall des Verstoßes gegen die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln … zudem folgende empfindliche Geldbußen:
Bei juristischen Personen: mindestens 5 Millionen Euro oder 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne beziehungsweise verhinderten Verluste;
Bei natürlichen Personen: mindestens 700.000 Euro und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne beziehungsweise verhinderten Verluste.“
Heißt das nun tatsächlich, dass für jeden noch so kleinen Fehler, den ein einzelner Versicherungsvermittler zukünftig begeht, mindestens 700.000 Euro als Strafe durch die Aufsichtsbehörde verhängt werden?
Nein. Das hat der europäische Gesetzgeber so nicht gewollt. Würde es doch bedeuten, dass schon bei einer fehlerhaften oder vergessenen Kundenerstinformation oder einem kleiner Fehler bei der Beratung die wirtschaftliche Existenz des Vermittlers ruiniert wäre. Hier wurde bei der Lektüre der IDD leider ein ganz wesentliches Wort überlesen. Die IDD sagt nämlich nicht, dass die Strafe mindestens 700.000 Euro sein soll sondern MAXIMAL MINDESTENS 700.000 Euro.
Riesiger Unterschied zwischen „mindestens“ und „maximal mindestens“
Und das ist ein riesiger Unterschied. Wenn die Strafe mindestens 700.000 Euro beträgt, heißt das, dass die Strafe nicht darunter liegen darf. Darüber darf sie aber liegen. Und damit wäre tatsächlich schon beim kleinsten Verstoß gegen Wohlverhaltensregeln, die in der IDD definiert werden, die Existenz des betroffenen Vermittlers zerstört. Eine Haftpflichtversicherung würde für solche Aufsichtssanktionen auch nicht einstehen.
Wenn die Strafe aber – wie tatsächlich in der IDD festgeschrieben – maximal mindestens 700.000 Euro betragen soll, heißt das, sie kann von 0 Euro Geldstrafe bis zu maximal 700.000 Euro Geldstrafe betragen. Der deutsche Gesetzgeber dürfte also nicht festlegen, dass die Maximalsanktion nur 500.000 Euro betragen soll. Wobei aber durch das „maximal mindestens“ dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit gelassen wird, die Maximalstrafe noch höher als die 700.000 Euro zu setzen. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren könnte also entschieden werden, dass die Maximalsanktion eine Million Euro betragen soll.
Klarer wird der Wille des europäischen Gesetzgebers noch dann, wenn man in der IDD den folgenden Artikel 34 liest. Dort wird ausgeführt, dass bei der Höhe der Strafe die Umstände des Einzelfalles zu betrachten sind. Also Schwere und Dauer des Verstoßes, Höhe des Schadens und so weiter. Bei geringer Schuld, keinerlei Schaden für den Kunden und vielleicht noch Reue des Vermittlers wäre eine Strafe von mehreren hunderttausend Euro insofern völlig absurd. Vielmehr reicht in solch einem Fall ein erhobener Zeigefinger und genau das hat der europäische Gesetzgeber auch so vorgesehen.
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