- Von Redaktion
- 19.04.2016 um 10:10
Regressansprüche
Regressansprüche sind ganz allgemein Rückforderungen von Versicherungen. Übernimmt zum Beispiel die Krankenkasse zunächst die Arztkosten eines Unfallopfers, kann sie die Kosten per Gesetz später vom Verursacher zurückfordern (Regress nehmen). Hier springt dann normalerweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.
Ausnahmen sind Familienmitglieder und Ehepartner. Hier darf die Krankenkasse keine Regressansprüche stellen. Knifflig wird es bei unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Haftpflicht haben. Denn die Haftpflicht zahlt bei Schäden untereinander nicht. Trotzdem würde die Krankenkasse die Kosten vom Verursacher zurückfordern.
Tipp: Unverheiratete Paare sollten daher alte Verträge prüfen und darauf achten, dass in der Familien-Haftpflicht Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt sind. Dann übernimmt der Versicherer die Regressforderungen der Krankenkasse.
Gliedertaxe
Gliedmaßen und Sinnesorgane werden von Unfallversicherungen mit einem Wert bemessen – der Gliedertaxe. Zum Einsatz kommt die Gliedertaxe, wenn nach einem Unfall ein dauerhafter Schaden festgestellt wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat Richtwerte ermittelt – der Verlust eines Zeigefingers würde demnach mit einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent bewertet. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro bekäme ein Kunde also 20.000 Euro.
Tipp: Viele Versicherer erfüllen mehr als die vom GDV geforderten Werte. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Gliedertaxe vor Abschluss des Vertrages. Denn wenn ein teurerer Tarif den Zeigefinger zum Beispiel mit 30 Prozent taxiert, bekommt das Unfallopfer schon 60.000 Euro statt 20.000 Euro.
Obliegenheitsverletzungen
Auch ein Versicherungsnehmer hat Pflichten. Verletzt er diese, muss er aufgrund von Obliegenheitsverletzungen damit rechnen, dass die Versicherung einen Schaden nicht oder nicht komplett bezahlt.
Wird zum Beispiel wegen Fassadenarbeiten ein Baugerüst aufgestellt, muss der Kunde die Hausratversicherung informieren. Denn: Das Gerüst erhöht die Gefahr, dass Diebe einsteigen. Kommt es tatsächlich zu einem Einbruch, kann die Versicherung sich auf Obliegenheitsverletzung berufen und ihre Leistung kürzen.
Tipp: Verbraucher sollten ihre alten Verträge prüfen. Oft ändern sich mit der Zeit die Lebensbedingungen und damit auch die Konditionen von Versicherungen. So ändert sich zum Beispiel der Rabatt in der Kfz-Versicherung, wenn das Auto nicht mehr in der Garage steht.
Kleingebinde
Als Kleingebinde bezeichnet man Flüssigkeiten in kleineren Mengen. Für die Haftpflicht sind umweltschädliche Flüssigkeiten und Stoffe interessant – wie Öl oder Benzin. Gelangen diese zum Beispiel in ein Gewässer, kann ein hoher Schaden entstehen. Dafür haftet der Verursacher und die Haftpflichtversicherung muss zahlen.
Tipp: Die Privathaftpflicht springt natürlich nicht für große Chemikalienlager ein. Deshalb ist die Menge solcher Kleingebinde, für die Schutz besteht, eingeschränkt – oft auf wenige 100 Liter. Wer viele Behälter im Keller stehen hat, sollte in seiner Police nachlesen.
Allmählichkeitsschäden
Allmählichkeitsschäden sind Schäden, die schleichend entstehen und zunächst unbemerkt bleiben. Ein Beispiel aus der Haftpflichtversicherung: Beim Blumengießen tritt regelmäßig und unbemerkt ein wenig Wasser über den Rand der Untertöpfe, wodurch der Parkettboden beschädigt wird. Beim Auszug verlangt der Vermieter Schadenersatz. Hier springt die Haftpflicht des Mieters ein.
Tipp: Vorsicht bei alten Haftpflicht-Policen: Sie schützen oft nicht bei Allmählichkeitsschäden und die Versicherten bleiben auf dem Schaden sitzen. Erst 2008 hat der GDV sie in seine unverbindlichen Musterbedingungen aufgenommen.
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