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  • Von Redaktion
  • 13.04.2016 um 17:15
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Um ihre Beiträge zu senken, können Privatversicherte eine Selbstbeteiligung wählen. Werden sie dann jedoch arbeitslos und beziehen Hartz IV, müssen sie für den Selbstbehalt weiter selbst aufkommen. Das Jobcenter ist dazu nicht verpflichtet.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass Selbstbeteiligungen, die Versicherte mit ihrem privaten Krankenversicherer vereinbaren, nicht von der Grundsicherung übernommen werden müssen. Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen das Jobcenter Karlsruhe geklagt, da dieses bei der Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nicht die ihrer Meinung nach tatsächlich anfallenden Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt hat (Az.: S 12 AS 715/15).

Wie das Portal pkv-private-krankenversicherung.net über den Beispielfall berichtet, belief sich der Beitrag des entsprechenden PKV-Tarifs auf rund 300 Euro pro Monat. Den Selbstbehalt hatte die Frau auf 1.700 Euro pro Jahr festgelegt. Sie war vor Beginn der Arbeitslosigkeit selbstständig tätig und wollte die Kosten für den privaten Krankenversicherungsschutz möglichst gering halten. Dieser Selbstbehalt sollte vom Jobcenter als Sonderbedarf anerkannt werden, wodurch sich der monatliche Zuschuss um 141,67 Euro erhöht hätte. Den Wechsel in den Basistarif ohne Selbstbeteiligung lehnte die Klägerin ab. Sie habe den Tarif bewusst gewählt, um bei Rückkehr in die Selbstständigkeit diesen auch weiter zahlen zu können.

Die Richter aus Karlsruhe sahen die Klage als unbegründet an. Maßgeblich für den Zuschuss sei der zu zahlende Beitrag und nicht die vom Privatversicherten zu tragende Selbstbeteiligung. Zudem würde eine Übernahme „auf eine Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu denjenigen Leistungsbeziehern hinauslaufen, die mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt sind“, so das Sozialgericht. Mit ihrem Tarif erhalte die Frau sonst eine bessere medizinische Versorgung als im Basistarif, gleichzeitig gingen diese jedoch nicht mit einem höheren Beitrag einher.

Das Sozialgericht räumte allerdings ein, dass eine Härtefallregelung möglich sei, solange „der betroffene Leistungsbezieher keine Kenntnis von der Wechselmöglichkeit in den Basistarif seines privaten Krankenversicherungsunternehmens hatte.“ Da diese Beratung vonseiten des Jobcenters stattgefunden haben soll, kann sich die Klägerin jedoch nicht auf diese Ausnahmeregelung beziehen.

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