- Von Redaktion
- 31.03.2016 um 00:59
Erstaunlicherweise kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass Versicherungsvermittler ihre Prämien, insbesondere die Folgeprämien, für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen. Die Gründe für die verspätete Zahlung sind vielfältig und variantenreich, haben jedoch stets eines gemein: die Gefährdung des persönlichen Vermögens.
Architekten sind nach dem Katalog der Berufskammern (zum Beispiel Paragraf 15 Absatz 2 Ziffer 5 Baukammerngesetz NRW) verpflichtet, sich „ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern“. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen warnt auf ihrer Internetpräsenz ausdrücklich davor, „Versicherungsprämien nicht pünktlich zu zahlen. Man vermeidet zum einen ein berufsgerichtliches Verfahren, und zum anderen ist eine Deckungslücke vom privaten Vermögen zu zahlen.“
Eine entsprechende Regelung für Vermittler gibt es (noch) nicht. Gleichwohl sind die Folgen für den Versicherungsschutz aufgrund der Klauseln zur Beitragszahlung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Versicherungsvertragsgesetz im Wesentlichen entsprechen, identisch. Ein Grund mehr, sich mit der gesetzlichen Regelung und der Besonderheit dieser Regelung für die Auswirkungen auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auseinanderzusetzen.
Ein Beispiel: Ein Versicherungsvermittler vermittelt seinem Kunden im Dezember 2015 eine Wohngebäudeversicherung. Zum Zeitpunkt der Vermittlung befand sich der Vermittler in Zahlungsverzug der Folgeprämie seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Zwei Jahre später macht der Kunde begründete Haftpflichtansprüche aus der im Dezember 2015 vermittelten Versicherung in Höhe von 10.000 Euro gegen den Versicherungsvermittler geltend.
Wird nicht gezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei
Zahlt der Vermittler trotz qualifizierter Mahnung nicht, ist der Versicherer nach den Regelungen in den AVB beziehungsweise Paragraf 38 Absatz 2 VVG für Verstöße, die während des Zahlungsverzuges erfolgen, leistungsfrei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es für die Leistungsfreiheit sogar bereits ausreichend, dass der Versicherungsnehmer mit den Zinsen oder den Kosten in Verzug ist. Die Versicherungsbedingungen weichen regelmäßig insoweit von der gesetzlichen Regelung ab, als dass die Leistungsfreiheit nur bei Verzug der Prämie oder der Kosten eintritt. Der Zahlungsrückstand der Zinsen bleibt damit hinsichtlich des Versicherungsschutzes folgenlos.
Die Leistungsfreiheit bleibt so lange bestehen, bis der Versicherungsnehmer die angemahnte Prämie ausgeglichen hat. Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass die Leistungsfreiheit erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung oder der Verzugsbeendigung der angemahnten Prämie entfällt, sodass es bei einem zeitlichen Korridor der Leistungsfreiheit verbleibt, und zwar vom Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist, dem Verzugsbeginn, bis zur Zahlung, dem Verzugsende. Vielen Vermittlern ist dieser Umstand nicht bewusst, da sie der Auffassung sind, dass mit der Nachzahlung der ausstehenden Prämien der Versicherungsschutz wiederhergestellt ist.
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