- Von Redaktion
- 15.02.2016 um 18:11
Die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Pkw wird – falls kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird – mit einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert, zusätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer, den man mit dem Pkw zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt (sogenannte Firmenwagenbesteuerung).
Diese typisierende Berechnungsmethode gilt unabhängig davon,
– ob nur ein Gebrauchtwagen überlassen wird, der zum Zeitpunkt der Überlassung einen wesentlich geringeren Zeitwert hat, oder
– dass Neufahrzeuge üblicherweise mit hohen Rabatten auf den Listenpreis verkauft werden.
Für eine tatsächliche private Nutzung eines dienstlichen Pkw, der zu privaten Zwecken zur Verfügung steht, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Durch den sogenannten Gegenbeweis kann der Beweis des ersten Anscheins jedoch entkräftet oder erschüttert werden. Der angenommenen Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeuges können unter besonderen Umständen gleichwertige, im Privatvermögen des Unternehmers vorhandene Fahrzeuge entgegenstehen und zwar dann, wenn allen Nutzungsberechtigten gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Das Halten dieser gleichwertigen Fahrzeuge wäre wirtschaftlich unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug genutzt würde.
Praxistipp: Gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können danach ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung darstellen. Es kann sich lohnen zu überprüfen, ob der Anscheinsbeweis durch im Privatvermögen gleichwertige Fahrzeuge entkräftet wird und gegebenenfalls ein entsprechender Verweis an die Finanzverwaltung auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung angebracht ist.
Poolfahrzeuge
Stehen einem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrere Autos zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist für jedes die private Nutzung mit monatlich ei-nem Prozent des Listenpreises anzusetzen und zu addieren. Beachten Sie aber, dass die Finanzverwaltung es zulässt, den Listenpreis des überwiegend genutzten Wagens zugrunde zu legen, wenn die Nutzung der Autos durch andere zu Ihrer Privatsphäre gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist immer der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kfz zugrunde zu legen.
Steht ein betriebliches Auto mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil von ein Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigen – unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung – aufzuteilen. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer dann mit 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und anschließend durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen.
Übersteigt die Zahl der Nutzungsberechtigten die in einem sogenannten Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahren der geldwerte Vorteil mit einem Prozent der Listenpreise aller Wagen zu ermitteln und diese Summe dann durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird der geldwerte Vorteil mit 0,03 Prozent der Listenpreise aller Kfz ermittelt und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten geteilt. Dieser Wert wird dann bei jedem Arbeitnehmer mit den jeweiligen Entfernungskilometern multipliziert.
Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch der beste Nachweis für den Umfang der betrieblichen Nutzung ist.
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