- Von Redaktion
- 09.02.2016 um 08:42
Pfefferminzia: Was müssen Makler bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung beachten?
Thorulf Müller: Ein Versicherungsmakler darf nur dann zum Thema Tarifwechsel beraten, wenn der Vertrag in seinem Bestand ist und er einen gültigen Maklervertrag mit dem Kunden hat. Ansonsten wäre es Rechtsdienstleistung und damit unzulässig. Er darf kein Honorar dafür nehmen, weil er weder in einen Nettotarif vermittelt noch überhaupt einen Vertrag vermittelt. Er vermittelt eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung erworbener Rechte ohne ein Ablehnungsrecht durch den Versicherer. Macht er es unentgeltlich für einen Mandanten mit Maklervertrag oder gegen laufende Betreuungscourtage, dann sollte er es richtig machen. Die Fehlerquellen sind hoch und umfassend. das beginnt bei der unzureichenden Wahrung der erworbenen Rechte, der fehlenden abschließenden Aufzählung von Mehrleistungen und vor allem pauschalen Mehrleistungsverzicht. Aber auch die Nutzung hoher Selbstbehalte oder die Absenkung über Einsteigertarife sind häufige Fehler.
Tarifwechsel oder Erhöhung des Selbstbehalts – was ist oft die bessere Alternative?
Sorry, aber die Erhöhung des Selbstbehaltes ist ein Tarifwechsel. Denn ein Tarifwechsel ist nichts anderes als eine Umwandlung, nur, dass ich auf die Umwandlung einen rechtlich verbindlichen Anspruch habe. Die bessere Alternative gibt es nicht, so wie es auch keine pauschalen Antworten gibt, sondern nur die jeweils individuelle Lösung.
Welche Probleme können zwischen dem Versicherungsberater oder Makler und dem Versicherer auftreten?
Das ist ein weites Feld, denn es tauchen nur dort Probleme auf, wo sie von den Versicherern bewusst und absichtlich erzeugt werden. Das beginnt bei der Verweigerung der Kommunikation, den fehlenden Auskünften bis hin zur Verweigerung von Aussagen zu Mehrleistungen.
Wie könnte man das lösen?
Indem der PKV-Verband und seine Mitgliedsunternehmen endlich akzeptieren, dass der Kunde einzig und alleine entscheidet, wer ihn betreut: ein Versicherungsvertreter, ein Versicherungsmakler oder der Versicherer direkt. Und es wäre gut, wenn die Versicherer endlich akzeptieren, dass Versicherungsberater Rechtsdienstleister im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind und keine Versicherungsvermittler, auch wenn sie im Versicherungsvertragsgesetz geregelt wurden. Das kann man aber aus der entsprechenden Bundestagsdrucksache teleologisch ableiten, warum das so ist.
Die Versicherer haben die Geister durch ihre Verweigerungspolitik gegenüber Kunden gerufen, die sie nun vertreiben wollen: Die Tarifoptimierer und all die anderen, die sich aus der Ersparnis bezahlen lassen. Die Versicherer hätten diesen Unternehmen diese Geschäftsmodelle doch schon lange untersagen lassen können. Ein Tarifwechsel ist vom Vermittler unentgeltlich durchzuführen. Erfolgshonorare wie Vermittlungsentgelte, sind hier nicht zulässig. Beim Versicherungsberater gelten Festpreise, aber niemals Erfolgshonorare als pauschale Regelung.
Was halten Sie von den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands?
Fakt ist, dass die Tarifwechsel-Leitlinie ein netter Marketing-Gag ohne Substanz ist. Da steht nur das, was seit 1. Januar 1994 Gesetz ist. Mal ausgenommen die Pflicht, in 15 Arbeitstagen zumindest einen Zwischenbescheid zu geben. Das buche ich aber unter gutem Benehmen und das es bisher nicht passiert ist, zeugt nur von der Arroganz der PKV an sich. Und das andere ist, dass Kunden bereits ab dem 55. Lebensjahr bei Beitragsanpassung die Rechte nach Paragraf 6 Abs. 2 VVG-InfoV zugestanden werden. Das ist auch sehr positiv, aber dennoch frage ich mich: Warum nicht immer und grundsätzlich?
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