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  • Von Redaktion
  • 05.02.2016 um 09:50
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Stirbt der Versicherungsnehmer, erlischt das geschlossene Vertragsverhältnis. Diese Fehlannahme dürfte zu den häufigsten Irrtümern bei Versicherten gelten. Wir haben Ihnen zusammengefasst, was es zu bedenken gilt.

Es gibt keine pauschale Aussage dazu, wie mit Versicherungen nach dem Tod des Versicherungsnehmers umzugehen ist. Neben vertraglichen Fragen wie derjenigen nach einer Auflösung oder Kündigungsfristen, gibt es die Möglichkeit, mit Gesellschaften Absprachen zu treffen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Ansprüche zu kennen, berichtet der Donaukurier.

Bei der Haftpflichtversicherung endet der Vertrag automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurück erstattet. Für Kinder oder mitversicherte Ehepartner gilt der Schutz längstens bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Die Zahlung der dann anfallenden Prämie macht denjenigen, der bezahlt, zum Versicherungsnehmer.

Analog gilt dies auch für die Kfz-Versicherung. Allerdings kann die Prämie für den neuen Versicherungsnehmer angepasst werden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Verkauf oder Ummeldung.

Für die Hausratversicherung gilt, dass der Hausrat längstens zwei Monate nach dem Ableben versichert ist. Besitzt der Erbe eine eigene Hausratversicherung, so kann er ein Sonderkündigungsrecht wegen Doppelversicherung geltend machen.

Die Wohngebäudeversicherung bleibt hingegen unverändert bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Erst die Eintragung im Grundbuch löst für den neuen Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht aus.

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