- Von Redaktion
- 04.02.2016 um 17:56
Meistens gilt: Geld von der Versicherung muss nicht beim Fiskus angegeben werden, wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird. Wenn der Hausratversicherer nach einem Wasserrohrbruch die komplette Wohnungseinrichtung ersetzt, dann ist die Versicherungsleistung steuerfrei. Dabei kommt es auf die Höhe des Schadens nicht an. Die erstatteten Kosten zum Beispiel für die Dachreparatur des Eigenheims nach einem Sturm müssen ebenfalls nicht beim Fiskus angegeben werden. Und auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners die Kosten für die Autoreparatur überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entschädigung nach dem Verkehrsunfall als laufende Rente ausgezahlt wird.
Aber natürlich gibt es hier Ausnahmen. Und zwar immer dann, wenn durch die Versicherung Dinge ersetzt oder Leistungen erbracht werden, die bereits steuerlich geltend gemacht wurden oder gemacht werden sollen. Ein Beispiel: Ein Verbraucher hat eine Brille als Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt. Geht diese Brille kaputt und der Versicherer ersetzt den Schaden, muss diese Zahlung bei der nächsten Steuererklärung verrechnet werden – quasi als negative Werbungskosten. Nur dann kann der Arbeitnehmer auch die neue Brille wieder als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen.
Weitere Beispiele nennt der GDV hier.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren