- Von Redaktion
- 28.01.2016 um 19:02
Der im Verfahren beklagte Versicherungsmakler hatte von einem Versicherer die Befugnis erhalten, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Das sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch, nachdem der Versicherungsmakler der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Doch dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Und hier bekam sie jetzt Recht (Aktenzeichen I ZR 107/14).
Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), berichtet der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). Es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des Paragrafen 4 RDG sei nicht auszuschließen.
Die Juristen beim VDVM haben Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.
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