- Von Redaktion
- 27.01.2016 um 08:27
Vertriebsgesellschaften sind nicht gerade begeistert, wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, sich selbstständig machen und dabei Kunden mitnehmen. Das gilt auch für die DVAG. Deshalb hat sie im Handelsvertretervertrag bestimmte Passagen stehen, die einen Ausstieg von Mitarbeitern regelt.
Unter anderem findet sich dort dieser Satz: „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen.“ Verstößt ein Ex-Mitarbeiter gegen diese Regel drohen 25.000 Euro Strafe pro Abwerbeversuch.
Diese Formulierung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aber nun gekippt (Aktenzeichen VII ZR 100/15). Im zu verhandelnden Fall hatte die DVAG Klage gegen einen Ex-Mitarbeiter erhoben, weil er im Zeitraum 2012/2013 versucht haben soll beziehungswese es ihm gelungen ist, vier Kunden zur Kündigung oder Änderung ihrer Verträge mit der DVAG zu bewegen.
Der BGH schloss sich in seiner Urteilsbegründung der Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Die im Vermögensberater-Vertrag getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, insbesondere auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, unwirksam. Das liegt vor allem daran, dass die DVAG ihren Ex-Mitarbeitern für diese zwei Jahre Wettbewerbssperre keinerlei Entschädigung anbietet.
Könnte es nun zu einem verstärkten Ausstieg von DVAG-Mitarbeitern kommen? Wohl eher nicht, meint Fonds-Professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch. Hauptproblem seien die sehr langen Kündigungsfristen bei der DVAG. Auf höheren Vertriebsebenen liege sei bei bis zu vier Jahren.
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