Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © BGH
  • Von Redaktion
  • 19.12.2015 um 15:17
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Bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Kunde einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer geltend machen. Dabei ist aber auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Anbieters zu berücksichtigen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem aktuellen Verfahren forderte ein Versicherter eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen, die er und seine Ehefrau 1993 abgeschlossen hatten. Nach 20 Jahren standen ihm dem Versicherer zufolge Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven von 6.547 beziehungsweise 6.672 Euro zu.

Da diese Beträge dem Kunden aber zu gering erschienen, forderte er von dem Lebensversicherer per Anwaltsschreiben, den Rechenweg zur Ermittlung seines Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die verklagte Gesellschaft schickte ihm daraufhin jedoch lediglich die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Bewertungsreserven.

Doch das reicht nicht an Transparenz, entschieden nun die Karlsruher Richter. Mit ihrem Urteil (Aktenzeichen IV ZR 28/15) wird ein Teilurteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem vorigen Jahr aufgehoben. Das Berufungsgericht muss sich nun in einer neuen Verhandlung mit dem Fall beschäftigen.

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