- Von Redaktion
- 04.12.2015 um 17:26
Entweder hat man ihn oder nicht – einen guten Geschmack. Rechtlich gibt es dafür keine Regeln, auch nicht für die Weihnachtsdeko. Allerdings – im Büro hat der Chef das sagen und kann notfalls allzu übereifrigen Weihnachtsschmückern Einhalt gebieten. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitsplatz zum Kundenkontakt genutzt oder der Betriebsablauf gestört wird – erklärt eine Rechtsexpertin der Ergo Versicherung.
Was der Chef verbieten kann? Dekoration, die die Konzentration anderer Kollegen stört, wie beispielsweise eine blinkende Lichterkette am Schreibtisch oder aber auch der Duft des Räuchermännchens und zu laute Weihnachtsmusik.
Ebenfalls Vorsicht heißt es beim Adventskranz. Denn der Arbeitgeber muss auf den Brandschutz achten, damit seinen Mitarbeitern keine Gefahren für Leib und Leben drohen – weiß die Ergo weiter. Deshalb könnte er sogar offenes Kerzenlicht verbieten. Erlaubt er hingegen Kerzen im Büro, dann sind alle Mitarbeiter verpflichtet für Sicherheit zu sorgen. So sollten Kerzen beispielsweise nie unbeaufsichtigt bleiben und immer auf feuerfesten Unterlagen stehen – andernfalls droht der Schadenersatz.
Sind Weihnachtsfeiern Pflichtveranstaltungen?
Eine generelle Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier besteht nicht, erklärt die Rechtsexpertin der Ergo weiter. Allerdings: Findet das Fest während der regulären Arbeitszeit statt, dann gilt entweder Mitfeiern oder Arbeiten. Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer also nicht teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen.
Wird wegen einer Feier hingegen der ganze Betrieb geschlossen, kann der Chef von einem feierunwilligen Arbeitnehmer nicht verlangen, mitzufeiern oder Urlaub zu nehmen. Allerdings müsse der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten. Lehnt der Arbeitgeber ab, dann kann sich der Arbeitnehmer über einen bezahlten freien Tag freuen.
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