- Von Redaktion
- 27.11.2015 um 16:10
Wenn auf der Firmen-Weihnachtsfeier oder auf der Fahrt zur Veranstaltung ein Ungeschick passiert, springt für die Schäden die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch sie kommt nur für Unfälle von Mitarbeitern des Unternehmens auf. Deren Begleiter, ehemalige Mitarbeiter oder Gäste, die zur Feier ebenfalls eingeladen wurden, sind im Schadensfall nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Ein Versicherungsschutz besteht für sie nur, wenn sie eine private Unfallpolice abgeschlossen haben.
Allerdings greift der Schutz für Mitarbeiter nur, solange die Feier offiziell läuft. Gehen die Mitarbeiter, nachdem der Chef die Party für beendet erklärt hat, auf eigene Faust weiterfeiern, erlischt der Versicherungsschutz. Ebenfalls greift die Versicherung nicht, wenn die Mitarbeiter die Hin- oder Rückfahrt unterbrechen. Bei selbst organisierten Feiern unter Kollegen besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Schutz.
Auch wichtig zu wissen: Unfälle, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehen, deckt weder die gesetzliche noch private Unfallversicherung ab.
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