- Von Redaktion
- 12.11.2015 um 10:25
Gesetze sind dazu da, um befolgt zu werden. Wer dagegen verstößt, wird bestraft. Anders beim Provisionsabgabeverbot. Das Verbot für Versicherungsmakler, ihre Provisionen ganz oder teilweise den Kunden zurückzugeben, besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Wer dagegen verstößt, hat keine Konsequenzen zu befürchten.
Ein Urteil, das das Landgerichts (LG) Köln vor kurzem im Streit zwischen dem Versicherungsmakler Harald Banditt und dem Online-Versicherungsportal Moneymeets fällte (Aktenzeichen 84 O 65/15) bestätigt das. Es erlaubt Moneymeets, die Provisionen an den Kunden zurückzuzahlen. Lediglich der Verzicht auf Beratung und Haftung, den die Kunden im Gegenzug akzeptieren mussten, sei rechtswidrig, urteilten die Richter.
Nun legt Banditt mit Unterstützung des Maklerverbands IGVM Berufung gegen das Urteil ein. Ein Verwaltungsgericht wie das LG Köln dürfe gar nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bestimmen darf, argumentiert Wilfried E. Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender der IGVM und Dozent für Versicherungsrecht im Gespräch mit Portfolio international. Denn das Provisionsabgabeverbot bestehe nach wie vor, nur die Angaben, wie es zu ahnden ist, fehlen. Nun soll das Oberlandesgericht (OLG) klären, ob und wenn ja welche finanziellen Folgen ein Verstoß gegen das Vernot hat.
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