- Von Redaktion
- 12.10.2015 um 16:07
Unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 verbirgt sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), dass es möglich macht, Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen. Vorausgesetzt: Die Verträge stammen aus den Jahren 1994 bis 2007.
Der Grund: Kunden mit Verträgen aus diesem Zeitraum haben die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss und zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten. Für den BGH entsprach diese Vorgehensweise nicht geltendem Recht, weshalb die Frist zum Widerruf nie zu laufen begann. Entsprechend können Verbraucher auch heute noch diese Verträge widerrufen und das selbst dann, wenn sie diese bereits gekündigt hatten.
Zwei weitere Urteile (Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) haben nun geklärt, wie sich der Rückforderungsbetrag berechnet. Das Portal anwalt.de erklärt das so:
Die Versicherung muss alle eingezahlten Beiträge nebst Zinsen erstatten, sowie die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, heißt es auf anwalt.de. Anrechnen lassen müssten sich Kunden jedoch sogenannte Risikobeiträge – also Kosten, die dem Versicherer für seinen Versicherungsschutz entstanden sind. Nicht abziehen dürften die Unternehmen hingegen die Kosten für Abschluss und Verwaltung. Wenn Kunden beweisen könnten, welche Gewinne der Versicherer mit seinen Beiträgen erzielt hat, dann, so das Portal weiter, könnten sie zusätzlich auch die Auszahlung dieser Gelder fordern.
Wann lohnt sich ein Widerruf? Generell hänge das vom Einzelfall ab, erklärt anwalt.de. Allerdings sei das Missverhältnis von Einsparungen und Abschlusskosten gerade in jüngeren Verträgen recht groß, sodass sich eine Prüfung dort besonders lohnen könnte.
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