- Von Redaktion
- 08.09.2015 um 09:30
Grundsätzlich gilt bei einer Hausratversicherung, dass diese auch drei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers für Schäden an dessen Hab und Gut aufkommt. Ein nicht ganz unwichtiger Umstand scheint dies insbesondere vor dem Hintergrund von möglichen Renovierungsarbeiten zu sein.
Wer die Zeit zur Sanierung nutzt, sollte aufpassen: Tatsächlich gibt es ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass der Erbe eine eigene Hausratversicherung besitzt. Dann heißt es Leistungen vergleichen, denn nicht selten haben ältere Verträge bessere Bedingungswerke, die eine Übernahme des Vertrags lukrativ machen.
Wer den Hausrat des Verstorbenen direkt entsorgt, stellt sich im Allgemeinen ungeprüft schlechter: So erlischt der Versicherungsvertrag mit dem Beginn der Entsorgung bestehender Einrichtung. Wer also die Wohnung selbst bezieht und sich von einigen Erbstücken trennt, muss aufpassen, damit er seinen Versicherungsschutz nicht nachhaltig gefährdet. Eine genaue Grenze gibt es hier nicht, deshalb lohnt es sich für Erben mit dem zuständigen Versicherer zu sprechen, um ein unangenehmes Erwachen zu vermeiden.
Trotzdem gibt es auch einige Pflichten, die Versicherer einfordern. Gleich, ob der Vertrag mit einem Sonderkündigungsrecht aufgelöst wird oder nicht: Der Versicherer möchte über den Tod des Versicherungsnehmers informiert werden. Dies ist bei vorübergehendem Leerstand mehr als eine Obliegenheit. Tatsächlich könnte ein mittelfristiger Leerstand von mehreren Wochen dazu führen, dass der Versicherer gemäß seiner Bedingungen bei Schäden nicht leisten muss.
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