- Von Redaktion
- 17.08.2015 um 12:50
Was war geschehen?
Ein privat versicherter Patient leidet an Rückenschmerzen, deren Ursache nicht bekannt ist. Er unterzieht sich bei seinem Arzt unter anderem einer Akupunktur- und Reizbehandlung und verlangt die Kosten dafür von seiner Krankenversicherung zurück.
Die Kosten für diese Behandlung verlangte er von seinem privaten Krankenversicherer zurück. Dieser weigerte sich. Begründung: Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung fehle.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stimmte dem Versicherer zu (Aktenzeichen 20 U 7/14). „Solange nicht diagnostisch geklärt ist, worauf die Beschwerden zurückzuführen sind, kann auch nicht festgestellt werden, dass die durchgeführte Behandlung eine geeignete Therapieform darstellt“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
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