Ein Arbeiter repariert eine Dusche. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 10.08.2015 um 15:48
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Die Nasszelle ist ein sensibler Bereich für Versicherer: Hier haben Nachlässigkeiten und Verletzungen der Obliegenheiten schnell gravierende Folgen. Umso mehr stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang für derlei Schäden aufkommt. Nun urteilte zu dieser Frage das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Was war geschehen?

Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung. Bei der Sanierung seines Badezimmers stellten die Handwerker fest, dass die Seitenwand durchnässt war. Schuld war laut einem Sachverständigen ein Schaden an einer dauerelastischen Fuge.
Trotzdem weigerte sich die Wohngebäudeversicherung, die Reparaturkosten in Höhe von 6.515 Euro zu übernehmen.

Gründe dafür nannte sie einige. Erstens: Die Schäden seien durch Spritz- und Planschwasser entstanden. Wahrscheinlich sei über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenbank gelangt und von dort in das Ständerwerk. Weder Fensterbank noch geflieste Wände würden aber zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen gehören.

Zweitens sei ein Leistungsanspruch des Klägers gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, weil sämtliche Bauteile mit Schwamm befallen gewesen seien. Und drittens habe der Kläger Obliegenheiten verletzt, weil er die Schadenstelle verändert habe.

Das Urteil

Nachdem das zuständige Landgericht der Versicherung zunächst zustimmte, gab das Oberlandesgericht dem Kläger Recht (Aktenzeichen 16 U 15/15).

So sei in den Versicherungsbedingungen nicht nur von Wasser, das aus wasserführenden Rohren austritt, die Rede. Versichert seien nach Ansicht der zuständigen Richter und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen auch solche Teile, die wasserführend sind.

Ob das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt sei, sei unerheblich, so das Gericht.

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