- Von Redaktion
- 21.07.2015 um 17:40
Grundsätzlich ist das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung so gestaltet, dass bei Wohngebäudeversicherungen nach einem Schadensfall beide Parteien ein Kündigungsrecht besitzen.
Macht nun der Versicherer von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann dies für viele Kunden in neuen Sorgen enden. Denn eine Kündigung des Vorversicherers ist anzeigepflichtig. Dabei müssen im Zweifelsfall nicht einmal viele Schäden angefallen sein, wie ein aktueller Fall zeigt.
Man kann im Fall der Kündigung aber mit dem Versicherer verhandeln, erklärt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So sei es oft durchaus möglich, die Kündigung gegenüber dem Versicherer selbst auszusprechen, sodass einem Neuabschluss bei einem anderen Anbieter nicht die seitens des Versicherers getätigte Kündigung im Wege steht.
Außerdem erklärt Grieble, dass außerordentliche Kündigungen eher selten passieren. Allerdings sei das Ende des bestehenden Vertrags in seinen Augen auch eine gute Gelegenheit zu schauen, ob und in welchem Umfang andere Anbieter mit ihren Tarifen den Bedürfnissen des Kunden ebenfalls oder sogar besser nachkommen können.
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