- Von Redaktion
- 10.07.2015 um 17:17
Was war geschehen?
2009 hatte ein Versicherungsvertreter seinen Kunden dazu überredet, eine 2002 abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen und über ihn eine neue abzuschließen. Dabei klärte er seinen Kunden nicht über mögliche Nachteile wie den Wegfall der Steuerfreiheit, höhere Prämien wegen höheren Alters, der erneuten Zahlung von Abschlusskosten und dem geringeren Garantiezins auf.
Der Kunde wollte daher Schadenersatzansprüche gegen den neuen Lebensversicherer und dessen Vertreter geltend machen.
Die Rechtsschutzversicherung des Kunden lehnte für diesen Rechtsstreit aber den Versicherungsschutz ab. Sie meinte, dass der Kunde einen Anspruch aus der vermittelten Lebensversicherung geltend macht. Dafür sei aber bedingungsgemäß der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Urteil
Das Landgericht Berlin war hier anderen Meinung (Geschäftszeichen: 23 O 443/11). Die Richter stellten fest, dass der Kunde einen Anspruch aus einem eigenständigen gesetzlichen Schuldverhältnis geltend macht und es im Kern gerade nicht um die Geltendmachung einer Versicherungsleistung geht.
Der Versicherer ging daraufhin in Berufung, was aber nichts brachte. Das Kammergericht nahm den Fall wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht an (Geschäftszeichen: 6 U 113/13). Der Rechtsschutzversicherer muss nun zahlen.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Wirth-Rechtsanwälte: „Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, auch vermeintliche Selbstverständlichkeiten infrage zu stellen.“
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