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  • Von Redaktion
  • 06.07.2015 um 10:23
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Es ist ein wichtiges Urteil für Makler: Die Aachen-Münchener schreibt ihrem Kunden einen Brief. Als Ansprechpartner des Kunden nennt sie darin einen Mitarbeiter der DVAG. Dabei hat der Kunde einen Maklervertrag abgeschlossen und der Makler eine entsprechende Vollmacht. So geht’s nicht, urteilte daher jetzt das OLG Nürnberg und gab dem Makler Recht.

Was war geschehen?

Die Aachen-Münchener gibt in einem Brief an ihren Kunden unter dem Punkt „es betreut Sie“ einen DVAG-Mitarbeiter an. Der Kunde aber hat einen Vertrag mit dem Versicherungsmakler Thummet abgeschlossen und ihm eine entsprechende Maklervollmacht erteilt.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat der Aachen-Münchener mit Urteil vom 30. Juni 2015 dieses Vorgehen untersagt (Aktenzeichen 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig). Sie darf weder unter „es betreut Sie“ noch unter „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ einen konzerneigenen DVAG-Mitarbeiter angeben, wenn es einen Maklervertrag und eine Maklervollmacht gibt.

Erstritten wurde das Urteil mit Unterstützung der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Bereits mehrere Urteile in diese Richtung

Das OLG Nürnberg hat damit ähnlich entschieden wie das OLG Celle vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall. Hier bekam das Maklerunternehmen Michael Otto KG Recht. Er hatte dagegen geklagt, dass ein Versicherer seinem Kunden direkt Briefe schrieb. Der Kunde hatte dem Makler nämlich eine Postempfangsvollmacht erteilt und wollte, dass der Schriftverkehr mit der Versicherung über dessen Büro abgewickelt wird.

Da der Senat hier aber noch weiteren Klärungsbedarf sieht, wird am 29. September in Celle weiter verhandelt.

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