- Von Redaktion
- 05.06.2015 um 15:19
Was war geschehen?
Ein Auto ist nach einem Unfall beschädigt und soll repariert werden. Die Werkstatt ruft die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers an und bittet um Kostenübernahme. Die Versicherungsmitarbeiterin möchte einen Kostenvoranschlag und Fotos vom beschädigten Wagen.
Beides bekommt sie per Email. Der Kostenvoranschlag liegt bei 2.400 Euro. Daraufhin erklärt die Versicherung die „Reparaturfreigabe“ bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Bezahlt hat der Anbieter aber nur 1.323,37 Euro.
Das Urteil
Das Amtsgericht Dülmen gibt dem Kläger Recht, die Versicherung muss den Rest auch noch bezahlen (Aktenzeichen 3 C 377/12).
Der Grund: Die Reparaturfreigabe ohne weitere Einschränkungen habe die Sachbearbeiterin erst nach Kenntnis vom Kostenvoranschlag und nach Anschauen der Fotos gemacht. Damit habe sie aus Sicht des Geschädigten erklärt, dass ohne jede Einschränkung eine Regulierung des Schadens bis zu einem Betrag von 3.000 Euro vorgenommen werde.
Eine besondere Schriftform haben die Parteien nicht vereinbart und für den Kläger bestand auch kein Anlass, an der Verbindlichkeit der Freigabeerklärung zu zweifeln, so die Begründung des Richters. Die Versicherung ging in Berufung, allerdings ohne Erfolg (Aktenzeichen 3 S 134/13).
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