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  • Von Redaktion
  • 05.06.2015 um 11:28
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Ein Ehemann meldet die Hausratversicherung für die Ehewohnung auf seine eigene Eigentumswohnung, die er als Liebesnest für sich und seine Geliebte nutzt, um. Kurze Zeit später wird in die gemeinsame Wohnung eingebrochen. Wie dieser skurrile Fall vor den Gerichten ausgeht, lesen Sie hier.

Was war geschehen?

Ein Ehemann kauft sich heimlich eine Eigentumswohnung, in der er sich mit seiner Geliebten trifft. Als die Ehefrau das herausbekommt, schmeißt sie ihn aus der gemeinsamen Wohnung und lässt die Schlösser austauschen. Der Mann zieht in seine Eigentumswohnung ein und meldet die für die Ehewohnung abgeschlossene Hausratversicherung auf seine Wohnung um. Seine Frau erfährt davon nichts.

Ein paar Monate später versöhnt sich das Ehepaar und wohnt wieder zusammen in der Ehewohnung. Kurze Zeit später wird dort eingebrochen und Schmuck und andere Wertgegenstände im Wert von etwa 25.000 Euro gestohlen.

Um seiner Frau das Fehlen der Hausratversicherung nicht beichten zu müssen, überweist der Mann 9.250 Euro vom eigenen Konto auf das Gemeinschaftskonto und behauptet, der Schaden sei nur teilweise durch die Versicherung reguliert worden.

Ein paar Jahre später trennte sich das Ehepaar endgültig, der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zufällig erfährt die Frau, dass für ihre Wohnung seit Jahren keine Hausratversicherung mehr besteht. Die Frau verklagt daraufhin ihren Mann auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Bremen bejahte den Schadensersatzanspruch der Frau gegenüber ihrem Mann (Aktenzeichen: 4 UF 40/14). Laut BGB gibt es eine Fürsorgepflicht während einer bestehenden Ehe. Ein Verstoß dagegen kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn es sich um einen Verstoß gegen vermögensrechtliche Pflichten handelt.

Die Richter waren der Ansicht, dass der Mann seine Frau zwingend darüber hätte informieren müssen, dass für die gemeinsame Wohnung keine Hausratversicherung mehr besteht. Da er das nicht tat, verstieß er gegen seine Fürsorgepflicht aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB und seine Hinweispflicht aus § 280 BGB.

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