- Von Redaktion
- 01.06.2015 um 17:39
Was war geschehen?
Ein Ehepaar besitzt ein Haus, für das sie auch eine Feuerversicherung abgeschlossen haben. Im Keller haben die beiden eine Sauna. Weil das Paar ihre Immobilie gerade renoviert, lagern sie in der Sauna unter anderem eine Kiste mit Weihnachtsdeko ein. Beim Abstellen der Kiste dreht die Frau an einem Schalter außerhalb der Sauna, um das Licht anzumachen.
So weit so gut? Nicht ganz. Drehte man den Schalter eins weiter nach rechts, ging zusätzlich zum Licht der Sauna-Ofen an. Noch einen Dreher weiter und der Sauna-Ofen blieb an, das Licht ging aber wieder aus. Die Frau drehte den Schalter ganz nach rechts. Ein Hinweis-Schild in Augenhöhe beachtete sie dabei nicht.
Die Kiste fing Feuer, das auf das Haus übergriff. Der Schaden war erheblich, das Paar wollte das Geld von der Versicherung zurück. Diese berief sich aber auf grob fahrlässiges Verhalten der Frau und kürzte die Versicherungsleistung um 30 Prozent. Das Ehepaar zog vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Münchener Landgerichts wiesen die Klage gegen den Gebäudeversicherer auf Ersatz des gesamten Schadens als unbegründet zurück (Aktenzeichen 10 O 4590/13). Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, als sie den Saunaschalter weiter nach rechts drehte, um das Licht auszuschalten. Ein Blick auf die Schalter-Beschriftung hätte nämlich ausgereicht, um dessen Funktionsweise zu erkennen. Die Leistungseinschränkung des Gebäudeversicherers ist daher in Ordnung.
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