- Von Redaktion
- 02.06.2015 um 10:00
Pfefferminzia: Seit 2012 berichten die Medien immer kritischer über die bAV – zu Recht?
Thomas Dommermuth: Die Berichte lassen sich mit den Ergebnissen unserer Vergleichsanalyse widerlegen, die wir für Direktversicherungsverträge und identische Rentenversicherungen der dritten Schicht durchgeführt haben – natürlich unter Berücksichtigung der Belastung mit Kranken- und Pflegekassenbeiträgen, der nachgelagerten Besteuerung und sogar der durch die Entgeltumwandlung hervorgerufenen Einbußen bei der gesetzlichen Rente. Auch den Rückgang der Steuerersparnis in der Beitragsphase wegen gesparter Sozialabgaben haben wir berücksichtigt. Die erforderlichen Annahmen haben wir sehr konservativ festgelegt.
Wie sieht das Ergebnis aus?
Wir haben die Berechnungen für diverse Einkommensszenarien durchgeführt. Im besten Fall war die Leistung aus der Direktversicherung bei identischer Nettobeitragsbelastung um 72,5 Prozent höher als die des Schicht-3-Vertrags, im schlechtesten Fall um 3,8 Prozent. Im Schnitt über alle Szenarien fiel die bAV um 40 Prozent besser aus als der identische Schicht-3-Vertrag.
Wie wirken sich Gruppenrabatte der Direktversicherungen auf die Berechnung aus?
Wird ein Gruppenrabatt von 3 Prozent gewährt und behält der Arbeitnehmer diesen bis zum Rentenbeginn, klettert der Vorsprung von 72,5 auf 83,1 Prozent beziehungsweise von 3,8 auf 11,6 Prozent. Wird gar die komplette Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers per Zuschuss an den Arbeitnehmer gewährt, ist die Direktversicherung um 26,7 beziehungsweise 27,1 Prozent besser als die dritte Schicht.
Also sind die Rahmenbedingungen der bAV in Ordnung?
Das will ich damit nicht sagen. Die volle Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen ist kein guter Weg. Auch die Hemmnisse bei der Vererbung und der enge Hinterbliebenenbegriff nicht. Die Anpassungsregeln im Betriebsrentengesetz sind nicht mehr zeitgemäß, und beim Wechsel des Arbeitgebers gibt es viele Detailprobleme.
Was halten Sie vom Vorschlag der Bundesarbeitsministerin, das Betriebsrentengesetz zu ändern – Stichwort „gemeinsame Einrichtungen“?
Wir sehen dies kritisch. „Gemeinsame Einrichtungen“ sind für den Arbeitgeber vorteilhaft, denn er ist nicht in der Subsidiärhaftung, und sie ermöglichen eine reine Beitragszusage ohne Mindestleistung. Dies ist wettbewerbsrechtlich bedenklich, denn das behindert den bisherigen bAV-Markt mit unveränderter Haftung. Der Arbeitnehmer hat davon gar nichts. Hinzu kommen Steuerhemmnisse, da alte bAV-Verträge steuerlich neuen vorgehen. Das erzeugt Druck, einen Altvertrag zu kündigen, was ich für höchst bedenklich halte.
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