Die professionelle Zahnreinigung ist eine IGeL-Leistung. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 15.05.2015 um 10:18
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Das ZDF-Magazin Wiso dokumentiert den Fall eines gesetzlich Krankenversicherten, dem die Behandlung seitens eines Facharztes versagt wird. Die Begründung dafür ist die Auslegung der Leistung: Handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) oder um eine Kassenleistung? Was nach Einzelfall klingt, ist keine Ausnahme und kann lebensgefährliche Folgen haben. Ein neues Portal der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dokumentiert eine Vielzahl solcher Fälle.

Wenn in den Medien über die Zweiklassenmedizin diskutiert wird, ist dies in aller Regel auf die Frage bezogen, wie lange die Wartezeit bis zu einem Facharzttermin ist. Dabei zeugt der Beitrag aus der ZDF-Wiso-Redaktion davon, dass auch Arzt-Leistungen nicht immer erbracht werden. Nach Aussage der zuständigen Redakteure ist es kein Einzelfall, dass notwendige Behandlungen als individuelle Gesundheitsleistungen deklariert werden. Als Grund führt eine Sprecherin der Techniker Krankenkasse die Möglichkeit einer anderen Abrechnung an: IGeL können nach der privaten Gebührenordnung berechnet werden. Damit kann an der einzelnen Behandlung mehr verdient werden als bei einer regulären Behandlung, deren Tarife seitens der Politik vorgegeben werden.

Schaut man sich die Beschwerdepinnwand des Portals IGeL-Ärger an, welche von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betrieben wird, kann man eine Systematik hinter diesem Vorgehen vermuten. So berichten viele Versicherte, dass sie auch nach dem deutlichen Hinweis, dass sie nur Kassenleistungen beanspruchen wollen, zu weiteren Leistungen gedrängt wurden.

Dabei wird in den Beschwerden eines deutlich: Eine umfassende Kenntnis zu IGeL und Kassenleistungen haben die Versicherten selten. Dies moniert im Beitrag von ZDF Wiso auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „Es gibt eine unzureichende Beratung zu kostenlosen Alternativen, die von der Krankenkasse angeboten werden.“

Deshalb haben wir für Kassenversicherte hier drei Tipps, wie man sich bei IGeL-Angeboten richtig verhält und auch großem Druck widersteht:

1. Bleiben Sie ruhig!

Unter individuellen Gesundheitsleistungen versteht man zwei Arten: Erstens solche Behandlungen, die der Vorsorge dienen. Zweitens solche Behandlungen, die ohne begründeten Krankheitsverdacht durchgeführt werden. Bietet Ihnen ein Arzt also eine solche Leistung an, sind Sie nicht gleich krank.

Sollten Sie doch erkrankt sein, gibt es zu den wissenschaftlich noch nicht begründeten Methoden eine bereits akzeptierte Behandlung, die von der Krankenkasse übernommen wird.

2.   IGeL sind Angebote und keine Pflichtuntersuchungen!

Bietet man Ihnen eine Gesundheitsleistung an, sollten Sie gemeinsam mit ihrer Krankenkasse darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme nötig ist. Hier spielen Überlegungen wie das Prämienprogramm eine Rolle.

So zählt beispielsweise die professionelle Zahnreinigung zu den IGeL-Angeboten. Diese wird bei regelmäßiger Durchführung von vielen Krankenkassen mit einem Bonus honoriert. Bei Fragen zu diesen Angeboten ist Ihr Arzt nicht der passende Ansprechpartner. Dieser kennt sich in der Regel nicht besser als Sie selbst mit den Bedingungen für Bonusprogramme aus.

3. Fragen Sie nach Alternativen!

Viele Untersuchungen lassen sich mit mehr als einer Methode durchführen. Bitten Sie den Arzt um eine umfangreiche Beratung. Sollte er diese nicht leisten oder Ihre Fragen nicht abschließend beantworten können, bitten Sie um Bedenkzeit und nutzen Sie das Gesundheitstelefon Ihrer Krankenkasse.

Weitere Tipps erhalten Sie hier von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

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