- Von Redaktion
- 28.04.2015 um 16:51
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber einen flächendeckenden und branchenunabhängigen Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde eingeführt. In Paragraf 3 Satz 1 MiLoG heißt es aber: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“ Das könnte nach Ansicht der Zurich Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Entgeltumwandlung nicht auf den Mindestlohn anwendbar ist, weil der Mindestlohn dann unterschritten werden könnte.
Die Gesetzesbegründung besagt aber, dass Arbeitnehmer mit Einkünften in Höhe des Mindestlohns Entgelt umwandeln können, ohne dass es zu unzulässiger Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes kommt.
„Obwohl eine Gesetzesbegründung keine Rechtsgrundlage ist, auf die man sich berufen kann, ist es doch ein sehr starkes Indiz für die Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn. Wir gehen davon aus, dass der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung durch das Mindestlohngesetz nicht beschränkt wird“, sagt Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Zurich.
Die Zurich setzt sich wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft dafür ein, dass der Gesetzgeber hier Klarheit schafft. Gerade Geringverdiener betrifft eine Altersarmut überproportional. „Diesem Personenkreis müssen daher auch bei geringem Einkommen Möglichkeiten für die private Altersvorsorge eröffnet werden.“
Außerdem empfiehlt der Versicherer die Umsetzung folgender weiterer Punkte:
· — Die anteilige Herausnahme der bAV aus der Anrechnung auf die Grundsicherung.
· — Die Abschaffung der vollen Beitragspflicht von Leistungen aus der bAV zur Krankenversicherung der Rentner.
· — Aufwertung des Rechtsanspruchs auf bAV durch eine aktivere Informationspflicht des Arbeitgebers.
· — Recht des Arbeitgebers auf freiwilliges „Auto-Enrollment“ (Einbeziehung der Arbeitnehmer in Pensionspläne) für Entgeltumwandlung – auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.
· — Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens 50 Prozent der Ersparnisse aus der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Form von firmenfinanzierter Altersversorgung zur Verfügung zu stellen.
· — Größere Harmonisierung aller Durchführungswege in Bezug auf die steuerliche Förderung.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren