- Von Redaktion
- 25.03.2015 um 19:32
Was war geschehen?
Eine Versicherungsnehmerin parkt in der Münchener Innenstadt. Beim Ausparken setzt sie zurück und touchiert dabei die Stoßstange des hinter ihr stehenden BMWs. Sie steigt aus und kontrolliert, ob ein Schaden entstanden ist, kommt zu der Erkenntnis, dass kein Schaden sichtbar ist und setzt ihre Fahrt vor.
Die Halterin des BMW, die beim ganzen Prozedere dabei war, erstattete Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Klägerin. Zwei Zeuginnen gaben zudem an, dass die Klägerin beim Ausparken den BMW mehrere Male touchiert und beschädigt habe.
Die Halterin des BMWs macht beim Versicherer der Frau einen Schaden in Höhe von 985,78 Euro geltend, den der Versicherer auch bezahlt.
Aus Angst vor einer Beitrags-Höherstufung lässt die Klägerin ein Gutachten zum Beweis anfertigen, dass sie die Schäden am BMW nicht verursacht haben kann. Die Kosten dafür in Höhe von 1.277 Euro verlangt sie von ihrer Versicherung zurück. Sie ist der Meinung, dass die Versicherung vor der Schadensregulierung verpflichtet gewesen wäre, selbst ein Gutachten einzuholen. Der Versicherer weigert sich aber, zu zahlen.
Wie lautet das Urteil?
Vor dem Amtsgericht München bekommt der Versicherer Recht (Aktenzeichen 331 C13903/12). Die Begründung: Die Versicherung sei berechtigt gewesen, den Schaden des Unfallgegners zu regulieren. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz haftet die Versicherung direkt gegenüber dem Unfallgegner. Sie dürfe selbständig darüber entscheiden, ob sie den Schaden reguliert oder nicht. Sie sei nicht gehalten, eine Regulierung zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet.
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