Haftungsfragen: Damit Maklern der Gang zum Anwalt erspart bleibt, gibt Rechtsanwalt Stephan Michaelis einige Tipps zur Vertretungsregelung. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 19.03.2015 um 16:07
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Rechtsanwalt Stephan Michaelis sagt: „Wenn ein Maklerkollege einspringt, kann es gefährlich werden. Denn im Falle einer Falschberatung ist der Makler ebenfalls in der Haftung.“ Worauf Makler achten sollten, wenn sie sich im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten lassen.

Benötigen Makler eine Vertretung, dann gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, schreibt Rechtsanwalt Stephan Michaelis auf dem Portal Asscompact.de.

Vertretung durch einen selbstständigen Makler

Der Makler kann sich zum einen durch einen selbständigen Maklerkollegen vertreten lassen. Wählt er diese Variante, so Michaelis, muss er sich darüber im Klaren sein, dass der Kunde sowohl den Makler nach Paragraf 278 BGB als auch seinen Vertreter nach Paragraf 63 VVG im Falle einer Falschberatung haftbar machen kann.

Worauf der Makler achten sollte:

1.    Beide Makler müssen ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) über die Vertretung informieren.
2.    Datenschutz: Der vertretungswillige Makler kann die Kundendaten seines Kollegen erst einsehen, wenn der Kunde eingewilligt hat.
3.    Das Datenschutzproblem kann der Makler umgehen, wenn er „eine Vertretungsregelung für Urlaub, Krankheit oder Tod bereits in das Maklermandat von Anfang an aufnimmt“.
4.    Willigt der Kunde nicht in die Dateneinsicht ein, droht beiden Maklern nicht nur ein Bußgeld, sondern möglicherweise auch der Verlust des Versicherungsschutzes aus der VSH.

Vertretung durch einen Arbeitnehmer

Die zweite und einfachere Lösung ist laut Michaelis die Vertretung durch einen Arbeitnehmer. Das sei sowohl datenschutzrechtlich als auch haftungstechnisch weitestgehend unproblematisch. Der Angestellte dürfe für seine Aufgaben grundsätzlich die Daten der Kunden einsehen.

Worauf der Makler in diesem Fall achten sollte:

1.    Der Makler muss auch hier die VSH vor der Vertretung informieren.
2.    Stellt der Makler einen Arbeitnehmer einzig für die Zeit der Vertretung ein, kann er das auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tun. Allerdings: Er muss diesem zumindest den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlen, dies auch bei der vereinbarten Arbeitszeit beachten und der Job beginnt nicht erst mit der Kontaktaufnahme durch den Kunden, denn „es gibt keine Arbeit auf Abruf“.

 

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