- Von Redaktion
- 17.03.2015 um 15:43
Die Elternzeit
Seit 2007 hat jeder Angestellte bis zum dritten Lebensjahr seines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Bis zu zwölf Monate davon können Eltern auch in der Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr ihres Kindes nehmen. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit. Eltern genießen Kündigungsschutz. Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn vorliegen.
Neu ab 1. Juli 2015
Die Elternzeit kann bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes dauern. Im diesem Fall muss der Arbeitnehmer sie 13 Wochen vor Beginn anmelden. Insgesamt stehen dann maximal drei Jahre in bis zu drei Zeitabschnitten zur Verfügung.
Das Elterngeld
Eltern können für maximal 14 Monate nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragen, vorausgesetzt sie haben einen ständigen Wohnsitz in Deutschland. Zudem müssen sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Während der Elternzeit ist nur eine Tätigkeit in Teilzeit erlaubt.
In der Regel zahlt der Staat 65 Prozent des letzten Netto-Einkommens (maximal 1.800 Euro im Monat) als Elterngeld. Geringverdiener mit weniger als 1.000 Euro Monatseinkommen erhalten bis zu 100 Prozent. War der Antragsteller vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig, erhält er den Mindestsatz von 300 Euro. Eltern können das Elterngeld für mindestens zwei Monate und pro Elternteil maximal zwölf Monate beantragen.
Neu ab 1. Juli 2015
Mit dem Elterngeld Plus können Eltern den Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat ihres Kindes ausdehnen. Parallel dazu können sie bereits wieder in Teilzeit arbeiten.
Die Altersvorsorge
Die Dauer des Elterngeldbezugs rechnet die gesetzliche Rentenversicherung (RV) als Kindererziehungszeit an. Sind Vater und Mutter gleichzeitig in Elternzeit, müssen sie sich entscheiden, wem der RV-Träger die Erziehungszeiten gutschreiben soll.
Riester-Verträge: Die staatliche Zulage gibt es auch während der Elternzeit. Vorausgesetzt: Die Eltern zahlen weiterhin 4 Prozent des Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag ein. Ab der Geburt des Kindes gibt es zusätzlich 300 Euro Kinderzulage.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt in die bAV ein. Der Arbeitnehmer kann jedoch eigene Beiträge zum Aufbau der Betriebsrente leisten und nach dem Ende der Elternzeit die vorherige Beitragszahlung in der Regel zu gleichen Konditionen wieder aufnehmen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren