- Von Redaktion
- 15.03.2015 um 19:32
Wer selbst nicht mehr in der Lage ist, Geschäfte zu tätigen, sollte eine Person des vollsten Vertrauens bestimmen, die sich um alle Belange kümmert. Eine Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe. Doch dabei kommt es immer wieder zu folgenden Fehlern.
Erstens: Überlegen Sie genau, wen Sie als Vollmachtsperson angeben. Sie darf ab dem Zeitpunkt der Erteilung alle Angelegenheiten erledigen und wird dabei von niemandem kontrolliert. Bei Geschäftsunfähigkeit können Vollmachten nicht mehr widerrufen werden. Zwar können Sie im Notfall gegen den Bevollmächtigten gerichtlich vorgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass er und gegebenenfalls das Vermögen noch auffindbar und vorhanden sind.
Zweitens: Damit die Vollmacht ihre Gültigkeit bekommt, muss die Identität des Vollmachtgebers bestätigt werden. Dies lässt sich bei Notaren und Landratsämtern erledigen. Neben den Namen und Anschriften des Vollmachtnehmers und -gebers gehören in das Dokument auch die Geburtsdaten und -orte. Sollen zudem Bankgeschäfte übertragen werden, müssen Vollmachtgeber und -nehmer unterschreiben.
Drittens: Vorsicht vor der viel zitierten Generalvollmacht! Mit ihr kann der Bevollmächtigte alle Geschäfte tätigen. Lediglich Heirat und Scheidung, Wahlrecht und Testament sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Viertens: Zwar sollten Sie die Vollmacht nicht handschriftlich verfassen, um Fehler bei der Lesbarkeit zu vermeiden. Andererseits sollten Sie auch nicht auf allgemeingültige Ausdrucke zurückgreifen. Formulieren Sie so präzise wie möglich. Regeln Sie außerdem medizinische Fragen in einer Patientenverfügung und finanzielle Angelegenheiten im Falle der Pflegebedürftigkeit. Das ist nicht nur fair den Angehörigen gegenüber, sondern stellt auch sicher, dass kein Schindluder getrieben wird oder sich die Familie zerstreitet.
Fünftens: Vermeiden Sie Ausnahmeformulierungen. „Der Bevollmächtigte darf über mein Konto verfügen, jedoch nicht mehr Geld als xx Euro im Monat abheben“ ist insofern tückisch, da der Vertreter zwar nur einen bestimmten Betrag bar abheben, aber sonst alles überweisen, verschicken oder auch über das Konto einkaufen darf. Und erteilen Sie unbedingt eine Bankvollmacht. Sonst muss der Bevollmächtigte jedes Mal die Vollmachtsurkunde vorlegen. Geldautomat und Onlinebanking sind dann auch tabu.
Sechstens: Lassen Sie Ihre Geschäftsfähigkeit von einem Arzt bestätigen, denn nur Geschäftsfähige können Vollmachten erteilen. Gibt es später Zweifel, könnte die gesamte Vollmacht hinfällig werden.
Siebtens: Überlegen Sie sich den Zeitpunkt der Übergabe sehr genau und händigen Sie erst dann die Urkunde aus, wenn Sie tatsächlich auf fremde Hilfe angewiesen sind. Denn der Bevollmächtigte kann ab Ausstellung direkt Geschäfte in Ihrem Namen tätigen.
Achtens: Denken Sie über eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht nach und stellen Sie lieber die Option einer Verlängerung. Bevollmächtigen Sie etwa nur für den Zeitraum, in dem Sie nicht in der Lage sind, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Eine zeitliche Begrenzung ist zudem hilfreich, wenn Sie sich später für eine andere Person entscheiden.
Neuntens: Gültig werden sie aber erst durch die Legitimation eines Rechtsanwalts, Notars oder des Landratsamtes mit Bestätigung der Geschäftsfähigkeit eines Arztes. Bei Darlehen, Immobilien- und Handelsgeschäften geht nichts ohne die notarielle Beglaubigung.
Zehntens: Lassen Sie Ihre Vollmacht nicht bei einer der unzähligen Gesellschaften verwahren. Dies erschwert die Arbeit der Heime und Kliniken im Bedarfsfall. Empfehlenswert ist stattdessen der Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister. Es ist öffentlich und allgemein bekannt. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr von 15 Euro fällig.
Margit Winkler (Foto) ist Inhaberin des Instituts Generationen-Beratung. Als unabhängige Finanz- und Marketingfachfrau ist sie für Banken oder deren Verbundpartner im Vorsorgebereich tätig.
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