Bafin-Hauptgebäude in Bonn, Sitz der Banken- und Versicherungsaufsicht © Bafin
  • Von Redaktion
  • 02.01.2015 um 12:42
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Weihnachtsgrüße von der Bafin: Am 23. Dezember hat die Finanzaufsicht ein Schreiben veröffentlicht, das unter anderem die Zusammenarbeit mit Tippgebern definiert. Anlass dürfte der Datenschutz-Skandal um die Debeka-Versicherung gewesen sein.

Wer ist Tippgeber – und wenn ja, wie teuer? Spätestens nach dem Datenschutz-Skandal beim Versicherer Debeka beschäftigt diese Frage die Regulierungsbehörden. Nun will die Finanzaufsicht Bafin Klarheit schaffen. Die Behörde hat auf ihrer Webseite ein Schreiben publiziert, das den Begriff Tippgeber definiert, ihn von dem des Versicherungsvermittlers abgrenzt und die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsgesellschaften und Tippgebern regelt.

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler“, stellt die Behörde klar. Daher gelten für sie die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler nicht. Da sie jedoch im Vertriebsprozess von Versicherungsunternehmen oft „eine entscheidende Rolle spielen“, müssen sie einige Regeln beachten.

Dazu zählen unter anderem eine schriftliche Tippgebervereinbarung samt Vergütungstabelle, eine zentrale Verwaltung der Provisionszahlungen, Nebentätigkeitsgenehmigung und- anzeige sowie Datenschutzbestimmungen. So sollen Tippgeber eine Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten einholen sowie einen rechtmäßigen Umgang mit den Daten pflegen – und dies auch belegen können.

Das vollständige Bafin-Rundschreiben finden Sie hier.

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