- Von Redaktion
- 16.12.2014 um 14:00
Mit einem aktuellem Urteil (Aktenzeichen III ZR 544/13) vom 13. November 2014 beschäftigt sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage der Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation des Beratungsgespräches.
Was war passiert? Selbständige Versicherungsvertreter der „D. V. AG“ (in dieser Schreibweise macht der BGH in dem veröffentlichten Urteil beteiligte Unternehmen namentlich unkenntlich) vermittelten einem Kunden 2011 unter anderem eine Lebensversicherung mit der „A. M. Versicherung“. Zuvor kündigte der Kunde eine schon seit 2004 bestehende laufende kapitalbildende Lebensversicherung. Das Kündigungsschreiben hierfür wurde durch die Vermittler aufgesetzt. Der Kunde widerrief kurze Zeit später die neue Lebensversicherung und versuchte, den alten Vertrag wieder in Kraft zu setzen. Das gelang jedoch nicht. Nun warf der Kunde den Vermittlern vor, fehlerhaft beraten worden zu sein. Es hätten bei dem Vermittlungsgespräch in Bezug auf Alt- und Neuversicherung Hinweise gefehlt auf:
• Wegfall der Steuerfreiheit
• Höhere Prämien wegen höheren Alters
• Erneuten Anfall von Abschlusskosten
• Geringeren Garantiezins
Die beklagten Vermittler behaupteten, hierauf hingewiesen zu haben. Der Kunde hätte aber auf der Kündigung der alten Versicherung bestanden.
Was nun? Hier stehen Aussage gegen Aussage. In einer solchen Situation muss vom Gericht entschieden werden, wer was zu beweisen hat, wer also die sogenannte Beweislast trägt. Das ist in der Regel derjenige, der von einem anderen etwas will, zum Beispiel Schadenersatz. Vorliegend wollte der Kunde Schadenersatz von den Vermittlern, wäre also in der Pflicht zu beweisen, dass er falsch beraten wurde.
Aber: Grundsätzlich hat ein Versicherungsvermittler den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat das auch zu dokumentieren, so das Gesetz. Dies gilt insbesondere bei einem – so der BGH – „komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag“, wie der betreffenden Kapitallebensversicherung. Die Vermittler hätten also auf die unstreitig negativen Folgen der Kündigung der alten Lebensversicherung hinweisen und das auch dokumentieren müssen, da die Hinweise von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung des Kunden gewesen wären.
Es gab jedoch kein Protokoll und keine Auflistung über die wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der alten und der neuen Versicherung. Damit war dem Kunden aber die vom Gesetzgeber gerade vorgesehene Nachweismöglichkeit über den Inhalt der Beratung abgeschnitten. Das, so der BGH, führt dann aber zu einer Umkehr der Beweislast. Jetzt muss der Vermittler beweisen, dass er die Hinweise erteilt hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht – was sicherlich sehr schwierig sein dürfte – ist zugunsten des Kunden davon auszugehen, dass die Hinweise nicht erteilt wurden und damit die Vermittler einen Beratungsfehler begangen haben.
Der Fall mutet sehr eindeutig an, da es tatsächlich schon schwer verständlich wäre, wenn Kunde nach Aufklärung über die Nachteile der Kündigung der alten Versicherung diese trotzdem hätte kündigen wollen. Aber der Fall zeigt sehr exemplarisch, worin die Reise mit der Dokumentationspflicht geht. Natürlich muss nicht jede Kleinigkeit eines Beratungsgespräches wörtlich notiert werden. Auch der Mitschnitt eines Gespräches, wie es schon von manchen praktiziert wird, mutet eher seltsam an. Aber es ist an jedem einzelnen Vermittler zu erkennen was wirklich wesentlich ist und dies dann auch tatsächlich zu dokumentieren. Nachlässigkeiten hierbei können teuer werden.
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