Frank Baumann auf der DKM 2014. © Svetlana Kerschner
  • Von Redaktion
  • 21.11.2014 um 12:05
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Unterversicherung, Falschangaben, arglistige Täuschung: In welche Haftungsfallen Versicherungsmakler tappen können, erklärte Rechtsanwalt Frank Baumann auf der diesjährigen DKM. Pfefferminzia fasst die wichtigsten Aussagen zusammen.

Der Versicherungsmakler steht laut Gesetz auf der Seite des Kunden. Daher hat er zahlreiche Pflichten zu erfüllen. Tut er das nicht, kann er vom Kunden verklagt werden. „Basis der Haftung eines Versicherungsmaklers ist der Abschluss eines Versicherungsmaklervertrags“, erklärt Frank Baumann, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wolter & Hoppenberg. Dieser muss nicht einmal schriftlich sein, sondern kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Und was ist mit Versicherungsvertretern? Schließlich stehen diese auf der Seite des Unternehmens und haben daher weniger Pflichten dem Kunden gegenüber. Auch sie können unter Umständen wie Makler behandelt werden. Das ist dann der Fall, wenn ein Versicherungsvertreter dem Kunden gegenüber wie ein Makler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dann schließt auch der Vertreter einen Maklervertrag mit dem Kunden ab.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertreter Verträge mehrerer Gesellschaften vermittelt oder in seinem Firmenstempel die Bezeichnung „Versicherungen aller Art“ führt (Indizien nach OLG Hamm).

Unterversicherung

Das Leben ist voller Risiken. Gegen welche Risiken ein Mensch sich absichern muss, liegt allein bei ihm. Allerdings muss der Makler den Kunden auf essentielle Risiken – und entsprechende Absicherungsmöglichkeiten  – hinweisen. „Hat der Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten“, zitiert Baumann das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. März (Aktenzeichen: 11 U 90/10). In dem Fall ging es um einen Ofenbauer, der gelegentlich mal Fliesen klebte – eine Tätigkeit, die von seiner Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wurde.

Und was ist, wenn der Kunde besonders sparsam ist? „Versicherungsmakler hat die Pflicht, auf die vollständige Abdeckung der von ihm betreuten Risiken hinzuwirken“, sagt Baumann. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er den Kunden darüber aufklären. Lehnt der Kunde die Absicherung ab, obwohl er vom Makler ausführlich über die Risiken aufgeklärt wurde, ist der Makler auf der sicheren Seite – falls er das beweisen kann. „Allein der Hinweis auf die Sparsamkeit des Kunden reicht nicht“.

An falscher Stelle gespart

Wenn der Kunde Beiträge sparen will, kann der Makler ihm selbstverständlich Tipps geben. Doch er muss ihn auch über die Konsequenzen aufklären. Rät der Makler dem Kunden zum Beispiel zur Kündigung einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung, muss er sich über seinen Gesundheitszustand erkundigen. Darüber hinaus muss er ihn belehren, dass ein Neuantrag zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands abgelehnt wird. Das entschied der Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 2014.

Arglistiges Handeln

Macht der Makler im Versicherungsantrag, den er für den Kunden ausfüllt, falsche Angaben, kann der Versicherer im Leistungsfall von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde, der in diesem Fall kein Geld von der Versicherung bekommt, kann den Makler auf Schadensersatz verklagen. Hat aber der Kunde einen offensichtlich unrichtigen Versicherungsantrag unterschrieben, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. Das entschied das OLG Celle am 16. April 2009 (Aktenzeichen: 11 U 220/08). Als „offensichtlich unrichtig“ sahen die Richter die Angaben zum Nutzungszweck einer versicherten Immobilie an: Während im Antrag „Mehrfamilienhaus mit 10 Prozent Gaststätte“ stand, handelte es sich tatsächlich um einen leer stehenden ehemaligen Swingerclub. Daher sprach das Gericht dem Kunden zwei Drittel der Schuld zu.

Schaltet ein Versicherungsmakler einen anderen Makler ein, muss er auch für dessen arglistiges Handeln haften. So entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 6. Juni 2014 (Aktenzeichen: 2 U 210/13) im Fall eines eingeschalteten Versicherungsmaklers, der eine behandelte Herzklappeninsuffizienz des Kunden gegenüber der Versicherung verschwiegen hatte. Das gilt auch, wenn der eingeschaltete Versicherungsmakler ein Formular mit Gesundheitsfragen an den Versicherungsnehmer eigenmächtig falsch ausfüllt, entschieden die Richter.

Macht der Kunde aber selbst falsche oder unvollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand, muss er auch ganz allein die Konsequenzen dafür tragen – es sei denn, der Berater hat ihn nicht auf die Folgen hingewiesen. „Die Platzierung der Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Gesundheitsangaben in einem Antragsformularsatz auf der letzten Seite, mehrere Seiten nach der Unterschrift, kann bei der Antragstellung leicht übersehen werden und ist aus diesem Grund nicht ausreichend“, zitiert Baumann die Begründung eines Urteils des OLG Stuttgart vom 26. September 2013 (Aktenzeichen: 7 U 101/13).

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