- Von Redaktion
- 22.10.2014 um 16:09
Hat ein Makler einem Kunden eine Nettopolice vermittelt und widerruft der Kunde in der Folge die Vergütungsvereinbarung, dann hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Wertersatz für den Vertragsschluss, wenn ein wirksamer Versicherungsvertrag vorliegt. Damit ein wirksamer Vertrag zu Stande kommt, muss der Makler jedoch seine Beratungspflichten erfüllen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen III ZR 440/13).
Geklagt hatte ein Makler, der einem Kunden eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt hatte. Der Kunde unterzeichnete eine Vergütungsvereinbarung, nach der er sich zur Zahlung eines Honorars in Form von 60 Monatsraten verpflichtete. Der Vergütungsanspruch des Maklers sollte laut Vereinbarung mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehen.
Nachdem der Versicherte einige Zeit die Raten zahlte, stellte er später die Überweisung ein und widerrief die Vergütungsvereinbarung. Der Makler bestand weiterhin auf die Begleichung der übrigen Honorarsumme. Das Gericht urteilte: An sich sei eine Vergütungsvereinbarung rechtens, allerdings weise die vorliegende Vereinbarung Formfehler auf, sodass der Kunde sie wirksam widerrufen könne. Der Makler hätte demnach keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, sondern lediglich auf einen Wertersatz. Für den Wertersatz sei jedoch ein wirksamer Versicherungsvertrag Voraussetzung.
In diesem Fall habe der Kläger allerdings dem Versicherungskunden bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt. Die Widerspruchsfrist für die Stornierung des Vertrages beginne somit erst, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen erhalte. Aus diesem Grund könne der Kunde den Vertrag jederzeit widerrufen.
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