- Von Redaktion
- 25.09.2014 um 17:22
Die junge Polizistin ist regelmäßig an Einsätzen mit Gewalttätern beteiligt. In diesen gefährlichen Situationen ist es ihr nicht möglich, die Fehlsichtigkeit mithilfe einer Brille auszugleichen. Ein Anspruch auf eine Augenkorrektur durch eine Operation mithilfe von Lasertechnik besitzt sie trotzdem nicht.
So urteilte das Verwaltungsgericht München jetzt: Die medizinische Notwendigkeit habe nicht bestanden. So verweist man im Urteil darauf, dass das Tragen einer Sehhilfe durchaus möglich sei (Aktenzeichen M17 K13.3362).
Umso erstaunlicher handelte die Krankenversicherung der Polizistin: Diese übernahm 50 Prozent der Kosten in Höhe von 3.000 Euro.
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