- Von Redaktion
- 27.08.2014 um 18:20
„Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, … können wir innerhalb eines Monats … den Vertrag fristlos kündigen.“ Einem Bericht von portfolio-international.de zufolge, bekommen einige Versicherte der Generali derzeit ein Schreiben mit diesem Inhalt.
Michael Otto von Otto Assekuranzmakler hält dem Bericht nach das Schreiben für eine grobe Irreführung von Bestandskunden. Nehmen diese das Schreiben ungeprüft zur Kenntnis, würden sie im Schadensfall schlechter gestellt werden. Die Generali würde mit dem Versand dieser Briefe an langjährige Kunden zudem gegen die Grundsätze des GDV-Verhaltenskodex verstoßen.
Der Grund: Diese Formulierung stammt aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 2008 und gelte nicht für Generali-Kunden mit älteren Policen. Nach einer Regelung des VVG hätte Generali die Möglichkeit gehabt, die Versicherungsbedingungen älterer Policen an das neue VVG anzupassen. Diese Option soll der Versicherer jedoch nicht genutzt haben. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zudem klargestellt, dass Sanktionen im Rahmen von Altverträgen bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten unwirksam sind (Aktenzeichen IV ZR 199/10).
Obwohl Generali gegenüber Otto bereits im März erklärt haben soll das BGH-Urteil zu kennen, verschickte der Versicherer noch im August entsprechende Briefe.
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