- Von Redaktion
- 18.08.2014 um 08:59
Der Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Gerhard Pscherer, hat konkrete Beratungsschritte für Makler entwickelt, die ihnen helfen zusammen mit Kunden einen von Anfang an optimalen BU-Vertrag zu entwickeln. Die Beratungsschritte hat der Experte der Reihenfolge nach in neun Gebote verfasst. Das neunte Gebot leitet bereits in die Antragsphase über, indem Kunde wie Vermittler die Notwendigkeit richtiger und vollständiger Angaben im späteren Antrag korrekt erkennen und umsetzen können.
Die Gebote sind in ihrer Reihenfolge:
Gebot 1: Keine Altersarmut nach eingetretener BU.
Dieses existenziell wichtige Merkmal bedeutet einerseits für die Kunden anspruchsvolle Beitragszahlungen, die aber zur Vermeidung von Altersarmut nach (frühzeitig) eingetretener BU erforderlich sind.
Gebot 2: Voller BU-Schutz bei niedrigen Anfangsbeiträgen.
Soweit die Tarifmöglichkeiten eines Versicherers dies (noch) nicht vorsehen, können Nachversicherungsgarantien/ Erhöhungsoptionen (Gebot 5) das Problem wenigstens lindern helfen.
Gebot 3: Recht auf befristetes Herabsetzen der Beiträge.
Vor allem bei den heute üblichen unterbrochenen Erwerbsbiographien auch durch Arbeitslosigkeit oder Elternzeit können Kunden ihren BU-Schutz auch in solchen finanziell schwierigen Lebensphasen aufrechterhalten.
Gebot 4: Verzicht auf abstrakte Verweisung.
Ein BU-Vertrag mit abstrakter Verweisung ist zwar immer noch ein BU-Vertrag. Aber wer einen Vertrag mit Verzicht auf abstrakte Verweisung abschließen kann, der sollte das tun, um späteren Problemen beim Leistungsfall vorzubeugen.
Gebot 5: Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Es macht für Kunden viel Sinn auf die konkreten Formulierungen im Vertrag ist zu achten.
Gebot 6: Sonderleistung bei Arbeitsunfähigkeit (AU).
Das Einbeziehen eigentlich „fremder“ Bausteine in den BU-Schutz ist zu einem Trend geworden, auf den immer mehr Versicherer aufspringen.
Gebot 7: Beitragsstundung während der Leistungsprüfung.
Der Zeitraum der Leistungsprüfung ist für schwer kranke und auch finanziell beeinträchtigte Kunden eine schwierige Phase.
Gebot 8: Keine Meldefristen.
BU-Versicherer mit vertraglichen Meldefristen werfen entsprechenden Kunden regelmäßig deren „verspätete“ Meldung vor. Mit der Folge, dass der BU-Versicherer frühestens ab dem Folgemonat der Meldung zahlt. Wo immer möglich sind Meldezeiten oder Meldefristen zu vermeiden.
Gebot 9: Die schon oben erwähnte Vorvertraglichkeit in Überleitung in die Antragsphase.
Die Kunden sind durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend geschützt. Werden aber bei Antragstellung die Fragen des Versicherers zu Vorerkrankungen und Beruf unrichtig oder unvollständig beantwortet, drohen bis zu 10 Jahren danach weitreichende Strafmaßnahmen des Versicherers bis hin zur Anfechtung des gesamten Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Berater wie Kunden sind hier bei Antragsaufnahme in der Pflicht.
Diese neun Gebote helfen dem Vermittler, die so wichtige BU-Beratung zu strukturieren und im Anschluss mit persönlichen Leistungsmerkmalen anzureichern und dabei seine Kompetenz unter Beweis zu stellen. Im Ergebnis entstehen BU-Verträge auf hohem Niveau, die mit einem vernünftigen Zeit- und Beratungsaufwand erreicht werden.
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