Rechtsanwalt Daniel Berger: “Das ist einmal wieder eine gute Nachricht von der Haftungsfront für Vermittler ©
  • Von Redaktion
  • 25.07.2014 um 15:52
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Die deutsche Justiz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Vermittler von Fondspolicen nach Kapitalanlagegrundsätzen oder dem Versicherungsvertragsgesetz haften müssen. Das Oberlandesgericht Köln hat dazu nun  ein Urteil gefällt.

Bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen haftet der Vermittler grundsätzlich nicht nach den strengeren Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs, so das Urteil (20 U 156/13) des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln). Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist hiernach in der Regel nicht als Kapitalanlagegeschäft einzustufen, sondern unterliegt den Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz.

Sieht der Versicherungsvertrag die Möglichkeit eines Fondswechsels vor, können sich daraus allerdings zwei verschiedene Situationen ergeben:

Wenn der Kunde mit dem Versicherungsvertrag die Fonds selbst aussucht und auch später selbst über die Umschichtung des Anlagevermögens entscheidet, so ist nach einem Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 579/12) eine nachvertragliche Beratungspflicht fraglich. Dem Versicherungsnehmer sei in diesem Fall bereits bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass er eine fondsgebundene Versicherung abschließt. Geschieht der Fondswechsel allerdings aufgrund der Empfehlung des Vermittlers, so muss dieser seinen Kunden auch nach Kapitalanlagegrundsätzen beraten.

Ebenfalls muss der Vermittler nach Kapitalanlageregeln beraten, wenn sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft entpuppt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn für die Versicherung das Todesfallrisiko gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist und damit die garantierte Todesfallleistung nur zirka 100 Prozent des Rücknahmewertes der Fondsanteile ausmache.

Auch bei der Vermittlung von Investmentfonds sind besondere Aufklärungspflichten zu beachten (XI ZR 130/13). Danach muss der Vermittler den Kunden bei einer Beratung  für Anlagen in offene Immobilienfonds ungefragt darüber aufklären, dass diese offenen Fonds auch „geschlossen“ werden können und Anleger ihre Anteile dann für eine gewisse Zeit nicht zurückgeben können. Soweit eine fondsgebundene Versicherung also ein Kapitalanlagegeschäft darstellt, würde ein Unterlassen dieser Aufklärung zur Haftung führen.

Was müssen Vermittler bei Kapitalanlageberatungen beachten?

Der Kapitalanlagevermittlung muss der Vermittler den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte und seine Risikobereitschaft zu Grund zu legen. Zudem muss er das vom Kunden vorgegebene Anlageziel berücksichtigen. Der Vermittler muss ein geeignetes Anlageprodukt aussuchen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere die Risiken, aufklären, fasst Rechtsanwalt Daniel Berger, Spezialist für Kapitalanlagen und Vermittlerhaftung der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte,zusammen.

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