- Von Redaktion
- 13.03.2014 um 15:06
Geklagt hatte die Prisma Life Versicherung, welche fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen anbietet. Der Versicherer verpflichtete seine Kunden über eine Kostenausgleichsvereinbarung einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten zu zahlen. Gleichzeitig schloss die Prisma Life in der Vereinbarung das Kündigungsrecht aus.
Die Kunden, die den Versicherungsvertrag kündigten, stellten jedoch auch die Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten ein. Die Versicherung verlangte daraufhin, dass die Kunden entsprechend der Vereinbarung weiter zahlen.
Der BGH sieht den vereinbarten Kündigungsausschluss der Kostenausgleichsvereinbarung als unwirksam an (Aktenzeichen IV ZR 295/13). Der Abschluss der Vereinbarung an sich ist zwar zulässig, Versicherungsnehmer stehe aber grundsätzlich das Recht zur Kündigung zu.
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